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OLG München stärkt Spielerrechte bei Sportwetten
Wer über das Internet an Sportwetten teilnimmt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Regelungen des Glücksspielrechts. Dieser gesetzliche Schutz greift auch dann, wenn der jeweilige Anbieter über eine gültige glücksspielrechtliche Konzession verfügt und sein Angebot grundsätzlich legal am Markt betreibt. In einem aktuellen Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht München nun erneut deutlich gemacht, dass Spielverträge unwirksam sein können, wenn sie unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zu den monatlichen Einzahlungslimits zustande gekommen sind. Rechtsanwalt Cocron konnte die Entscheidung erfolgreich zugunsten eines betroffenen Spielers erstreiten und damit dessen Anspruch auf Rückerstattung der verlorenen Einsätze durchsetzen.
Was war passiert?
Der Kläger nahm im Zeitraum von April bis Mai 2022 über die deutschsprachige Internetseite eines bekannten Sportwettenanbieters mit Unternehmenssitz in Malta an verschiedenen Online-Sportwetten teil. Zu diesem Zeitpunkt war der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) bereits seit dem 1. Juli 2021 in Kraft und verpflichtete sämtliche Anbieter zur Einhaltung umfangreicher Spielerschutzmaßnahmen. Gleichwohl hatte der Anbieter für den Kläger kein anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit eingerichtet, obwohl dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben war. Erst Mitte Juni 2022 wurde ein entsprechendes Limit auf dem Spielerkonto hinterlegt. Während dieses Zeitraums ohne die gesetzlich vorgesehene Schutzmaßnahme erlitt der Kläger Verluste in Höhe von insgesamt 6.022,67 Euro.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Sportwettenanbieters vollständig zurückgewiesen und damit die zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anbieter verpflichtet, die vom Kläger verlorenen Spieleinsätze vollständig zurückzuerstatten. Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion). Danach können Leistungen zurückgefordert werden, wenn sie ohne einen wirksamen rechtlichen Grund erbracht wurden. Nach Ansicht des Senats fehlte ein solcher Rechtsgrund, da die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig sind. Die Verträge verstießen gegen ein gesetzliches Verbot und konnten deshalb keine wirksame Grundlage für die geleisteten Zahlungen darstellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 müssen Spieler bereits im Rahmen ihrer Registrierung dazu aufgefordert werden, ein individuelles und anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit festzulegen. Dieses Limit dient dem Schutz der Spieler vor übermäßigen finanziellen Belastungen und darf grundsätzlich einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Monat nicht überschreiten. Darüber hinaus bestimmt § 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 ausdrücklich, dass eine Teilnahme am Glücksspiel nicht zulässig ist, solange für den jeweiligen Spieler kein wirksames Einzahlungslimit eingerichtet wurde.
Das OLG München bewertet § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Zwar richtet sich die Vorschrift unmittelbar ausschließlich an die Glücksspielanbieter und nicht an die Spieler selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch auch ein ausschließlich an eine Vertragspartei gerichtetes Verbot zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen, wenn dies zur Erreichung des gesetzgeberischen Schutzzwecks erforderlich ist. Genau dies sieht das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt insbesondere das Ziel, Verbraucher vor übermäßigen finanziellen Verlusten, einer möglichen Überschuldung sowie den Risiken einer Spielsucht zu schützen. Dieser Schutzzweck könne nach Auffassung des Senats nur dann wirksam verwirklicht werden, wenn Verstöße gegen die Limitvorschriften auch zivilrechtliche Folgen haben und die betreffenden Spielverträge als unwirksam angesehen werden.
Der Schutzgesetzcharakter des § 6c GlüStV 2021 wurde bestätigt.
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung auch hinsichtlich der Frage zu, ob § 6c GlüStV 2021 ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Das Oberlandesgericht München bejaht dies ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Vorschrift nicht nur allgemeine ordnungsrechtliche Ziele, sondern schützt zugleich die individuellen Interessen der Spieler. Hierzu zählen insbesondere deren finanzielles Wohlergehen sowie die Möglichkeit, eigenverantwortliche und informierte Entscheidungen zu treffen. Betroffene Spieler können ihre Verluste daher nicht nur auf Grundlage des Bereicherungsrechts gemäß § 812 BGB zurückfordern, sondern unter Umständen zusätzlich auch deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Argumente des Anbieters wurden nicht akzeptiert.
Der Sportwettenanbieter hatte unter anderem vorgetragen, dass das sogenannte LUGAS-System, also das zentrale anbieterübergreifende Kontroll- und Abfragesystem für Einzahlungslimits, im maßgeblichen Zeitraum noch nicht vollständig funktionsfähig gewesen sei. Aus diesem Grund habe die zuständige Aufsichtsbehörde die vollständige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben noch nicht verlangen können. Dieser Argumentation folgte das OLG München jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nicht darauf an, ob den Anbieter ein Verschulden trifft. Entscheidend sei allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Glücksspiels nicht erfüllt waren.
Auch der weitere Einwand des Anbieters, der Kläger sei bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 registriert gewesen und deshalb als sogenannter „Altkunde“ nicht von den neuen Regelungen erfasst, blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass für die rechtliche Bewertung die Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Spieleinsätze maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt galt der GlüStV 2021 bereits uneingeschränkt und war von sämtlichen Anbietern zu beachten.
§ 817 Satz 2 BGB greift nicht ein.
Der Anbieter konnte sich darüber hinaus nicht erfolgreich auf § 817 Satz 2 BGB berufen. Diese Vorschrift schließt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung aus, wenn beide Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein solcher Fall hier jedoch nicht vor. Dem Kläger kann kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften angelastet werden. Er hat lediglich an einem Glücksspielangebot teilgenommen, das vom Anbieter unter Missachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und ohne Einrichtung des vorgeschriebenen Einzahlungslimits zur Verfügung gestellt wurde.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Spieler, die bei Online-Sportwetten finanzielle Verluste erlitten haben, obwohl kein wirksames monatliches Einzahlungslimit gemäß § 6c GlüStV 2021 eingerichtet war, stärkt die Entscheidung des OLG München die Erfolgsaussichten für Rückforderungsansprüche erheblich. Voraussetzung ist insbesondere, dass die betreffenden Spielverträge nach dem 1. Juli 2021 abgeschlossen wurden und der Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene Limitierung tatsächlich nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
So gehen Sie vor:
Prüfen Sie sorgfältig, ob auf Ihrem Spielerkonto ein monatliches Einzahlungslimit eingerichtet wurde und seit welchem Zeitpunkt dieses wirksam bestand.
Sichern Sie sämtliche Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Transaktionsübersichten sowie vorhandene Spielhistorien, um mögliche Verluste nachweisen zu können.
Lassen Sie mögliche Ansprüche zeitnah durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, da Rückforderungsansprüche den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft Cocron GmbH & Co. KG mit Standorten in München und Berlin ist auf die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen im Bereich des Online-Glücksspielrechts spezialisiert und bietet Betroffenen eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten sowie ihrer individuellen Erfolgsaussichten an.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Bank- Kapitalmarktrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Istvan CocronRechtsanwalt Cocron
ohne Titel