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Kanzlei Cocron reicht weitere Klage auf Rückerstattung von Honorar gegen Wunderheiler ein
München/Berlin, Mai 2026: Die Kanzlei Cocron hat erneut Klage gegen einen Anbieter sogenannter spiritueller Dienstleistungen erhoben. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von Honoraren, die ein Mandant für Leistungen wie Liebeszauber, Voodoo-Rituale und Partnerrückführungen mittels weißer Magie gezahlt hat. Die Kanzlei vertritt inzwischen eine zunehmende Zahl von Betroffenen, die teilweise mehrere Tausend Euro für derartige Angebote aufgewendet haben, ohne dass die versprochenen Ergebnisse tatsächlich eingetreten sind.
Worum geht es in dem Verfahren?
Der Mandant wandte sich an einen Anbieter, der auf seiner Internetseite damit warb, einen ehemaligen Partner durch spirituelle Rituale innerhalb weniger Tage zurückzubringen. Angeboten wurden unter anderem Liebeszauber, Voodoo-Zeremonien, Partnerrückführungen sowie weitere Formen angeblicher spiritueller Einflussnahme. Als Nachweis der Durchführung wurden Videoaufnahmen der Rituale in Aussicht gestellt.
Nachdem der Mandant mehrere Honorarraten in erheblicher Höhe gezahlt hatte, blieb der zugesicherte Erfolg jedoch vollständig aus. Trotz mehrfacher Aufforderungen reagierte der Anbieter weder auf Rückzahlungsverlangen noch auf weitere Kontaktaufnahmen.
Die Kanzlei Cocron vertritt die Auffassung, dass der zugrunde liegende Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig ist. Verträge über Leistungen, die objektiv nicht erbracht oder überprüfbar nachgewiesen werden können, verstoßen insbesondere dann gegen die guten Sitten, wenn konkrete Erfolgsgarantien abgegeben und gleichzeitig die emotionale Situation des Kunden wirtschaftlich ausgenutzt werden.
Liebeszauber, Voodoo und weiße Magie – ein wachsender Markt
Im Internet werben zahlreiche Anbieter mit Leistungen unter Bezeichnungen wie Liebeszauber, Liebeszauber-Ritual, Voodoo-Zauber, Voodoo-Ritual für Liebe, Partnerrückführung durch weiße Magie oder Partnerzusammenführung mittels Liebesmagie.
Typische Werbeversprechen lauten dabei beispielsweise:
garantierte Rückkehr des Ex-Partners innerhalb weniger Tage,
100-prozentige Erfolgsgarantie für die spirituelle Arbeit,
Videobeweis über die Durchführung der Rituale,
Einsatz von Voodoo-Puppen, Gambada-Kraft, Ritualpulvern oder geheimen Blättern,
jahrzehntelange Erfahrung als spiritueller Meister oder Voodoo-Priester.
Viele Betroffene befinden sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme in einer emotional belastenden Lebenssituation, etwa nach einer Trennung oder dem Ende einer langjährigen Beziehung. Die Werbeversprechen treffen daher häufig auf Menschen, die sich in einer besonders verletzlichen Lage befinden und auf eine Versöhnung hoffen.
Nicht selten werden nach einer ersten Zahlung weitere Beträge verlangt. Dies geschieht häufig unter Hinweis darauf, dass das Ritual noch nicht vollständig abgeschlossen sei oder zusätzliche spirituelle Maßnahmen erforderlich würden, um den versprochenen Erfolg zu erzielen.
Die rechtliche Bewertung
Aus rechtlicher Sicht sind Verträge über derartige Leistungen häufig nichtig, weil sie gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB verstoßen.
Ein solcher Verstoß kann insbesondere vorliegen, wenn:
ein Erfolg garantiert wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv nicht herbeigeführt werden kann,
die emotionale Ausnahmesituation des Betroffenen ausgenutzt wird,
ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
weitere Zahlungen mit einer angeblichen Erfolgsgarantie verknüpft werden.
Ist der Vertrag nichtig, sind bereits gezahlte Beträge grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstatten.
Der häufig erhobene Einwand der Anbieter, die versprochenen Rituale tatsächlich durchgeführt zu haben, greift nach Auffassung der Kanzlei Cocron nicht durch. Maßgeblich ist nicht die Durchführung einer Zeremonie, sondern die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags. Ist dieser unwirksam, kann die Zahlung grundsätzlich zurückverlangt werden.
Darüber hinaus können Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestehen, wenn bewusst unzutreffende Behauptungen über die Wirksamkeit der angebotenen Leistungen aufgestellt wurden, um Kunden zu Zahlungen zu veranlassen.
Urteil des LG Düsseldorf stärkt Betroffene
Einen wichtigen Präzedenzfall stellt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.06.2025 (Az. 9a O 185/24) dar. In diesem Verfahren wurde ein Anbieter telepathischer Partnerrückführungen zur Rückzahlung von 13.000 Euro verurteilt.
Das Gericht stellte fest, dass der zugrunde liegende Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig war. Eine vertraglich versprochene Leistung, die nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv nicht erreichbar ist – hier die telepathische Beeinflussung einer dritten Person zur Wiederherstellung einer Beziehung –, könne keine wirksame Grundlage für Vergütungsansprüche bilden.
Auch auf § 814 BGB konnte sich der Anbieter nicht berufen, da dem Kläger die Sittenwidrigkeit des Vertrags bei Zahlung nicht bekannt gewesen war.
Nach Auffassung der Kanzlei Cocron besitzt dieses Urteil erhebliche Bedeutung für zahlreiche vergleichbare Fallgestaltungen. Dazu gehören insbesondere Liebeszauber-Rituale, Voodoo-Zeremonien, Partnerrückführungen und sonstige Liebesmagie-Angebote mit Erfolgsgarantie. Gemeinsam ist diesen Modellen, dass ein Erfolg versprochen wird, der nach objektiven und überprüfbaren Maßstäben nicht nachweisbar herbeigeführt werden kann.
Welche Ansprüche können Betroffene geltend machen?
Personen, die Honorare oder Vorauszahlungen für Liebeszauber, Voodoo-Rituale, Partnerrückführungen oder vergleichbare Leistungen erbracht haben, können unter anderem folgende Ansprüche prüfen lassen:
Rückforderung gezahlter Beträge nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung,
Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB,
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB,
Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB.
Wichtig ist dabei die Verjährung. Nach §§ 195, 199 BGB gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
Wer beispielsweise zwischen 2022 und 2024 Zahlungen geleistet hat, sollte zeitnah prüfen lassen, ob eine Rückforderung noch durchgesetzt werden kann.
Typische Warnsignale
Nicht jede spirituelle Beratung ist automatisch rechtlich problematisch. Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn folgende Merkmale vorliegen:
Aussagen wie „100 % Erfolg“, „Ex-Partner in vier Tagen zurück“ oder ähnliche Garantien,
hohe Vorauszahlungen bereits vor Beginn der angeblichen Tätigkeit,
Forderungen nach weiteren Ratenzahlungen,
Behauptungen, das Ritual sei noch nicht abgeschlossen und erfordere zusätzliche Mittel,
fehlende nachvollziehbare Leistungsnachweise,
Kontaktabbruch nach Rückforderungswünschen,
Berufung auf angebliche übernatürliche Fähigkeiten oder besondere Kräfte, die objektiv nicht überprüfbar sind.
In solchen Fällen empfiehlt die Kanzlei Cocron, vor weiteren Zahlungen rechtlichen Rat einzuholen.
Haben Sie Geld für Liebeszauber, Voodoo-Rituale oder Partnerrückführungen gezahlt?
Wenn Sie Honorare oder Vorauszahlungen an Anbieter von Liebeszauber-Ritualen, Voodoo-Zeremonien, Liebesmagie oder Partnerrückführungen geleistet haben und eine Rückforderung prüfen möchten, steht Ihnen die Kanzlei Cocron zur Verfügung.
Die Kanzlei begleitet Betroffene bundesweit und prüft die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen Rückforderung diskret, effizient und individuell auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Bank- Kapitalmarktrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Istvan CocronRechtsanwalt Cocron
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