Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
"Wer auffährt, hat schuld" oder "Wenn´s hinten bumst, gibt´s vorne Geld".Mit einfachen Merksätzen wie diesen beschreiben Laien bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr, was Juristen als "Beweis des ersten Anscheins" oder kürzer "An-scheinsbeweis" bezeichnen.Der Anscheinsbeweis ist gesetzlich nicht geregelt, sondern eine in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur zur Beweiserleichterung der beweisbelasteten Partei. Er erlaubt gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen auf streitige und noch zu beweisende Tatsachen. Bei einem Auffahrunfall begründet der Anscheinsbeweis die Vermutung, daß der auf-fahrende Kraftfahrer "irgendwie" sorgfaltswidrig gehandelt hat, indem er den Unfall ent-weder durch überhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichenden Sicherheitsabstand verursacht hat. Der Anscheinsbeweis kann dadurch entkräftet werden, daß Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, welche die Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs begründen.Für den Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall ist demnach erforderlich, daß überhaupt ein "Auffahren" vorliegt. Der Beweis greift also nicht ein, wenn ein Auffahren streitig ist und nicht nachgewiesen werden kann (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.04.2010 - 6 U 205/09). Es kommt häufig vor, daß der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs behauptet, das nachfolgende Fahrzeug sei aufgefahren, während der Führer des nachfolgenden Fahrzeugs angibt, das vorausfahrende Fahrzeug habe zunächst angehalten und dann zurückgesetzt (oder sei - bei einem Gefälle - dann zurückgerollt). Bleibt in einer solchen Konstellation der Zusammenstoß zweier Pkw`s ungeklärt, ist der Schaden regelmäßig hälftig zu teilen.Gegen den nachfolgenden Kraftfahrer spricht der Anscheinsbeweis nur dann, wenn es sich um einen "typischen" Auffahrunfall mit vollständiger oder teilweiser Überdeckung von Heck und Front der in demselben Fahrstreifen fahrenden Kraftfahrzeuge handelt (Kammerge-richt Berlin, Urteile vom 02.10.2003 - 12 U 53/02 - und vom 14.06.2007 - 12 U 208/06). Bei einem "Schräganstoß" gilt also der Erfahrungssatz, daß der Auffahrende den Unfall ver-schuldet hat, nicht (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2010 - VI ZR 15/10). Das nachfolgende Fahrzeug muß - unstreitig oder erwiesenermaßen - auf die Rückfront des vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeugs aufgeprallt sein.Steht fest, daß der Vordermann vor dem Auffahren grundlos abgebremst hat, scheidet der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden aus (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2006 - 3 U 220/05). Das starke Abbremsen ohne zwingenden Grund ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig. Der Vordermann haftet in einem solchen Fall grundsätzlich allein.Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden kann auch nicht angenom-men werden, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall in die Fahrspur des später Auffahrenden gewechselt hat. Dazu reicht allerdings die bloße Behauptung des Fahrstreifenwechsels nicht aus. Es müssen sich aus den unstreitigen oder festgestellten Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien ergeben, daß das so gewesen ist. Behauptet der auffahrende Fahrzeugführer einen unachtsamen Fahrspurwechsel des Vordermannes, während der vorausfahrende Fahrzeugführer unaufmerksames Verhalten des Hintermannes behauptet, und läßt sich der wahre Unfallhergang nicht aufklären, gibt es keinen Anscheinsbeweis. Es genügt insbesondere nicht, daß eine Möglichkeit des Unfallhergangs wahrscheinlicher ist als die andere (so ausdrücklich Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.03.2012 - I-6 U 174/10).Bei einem sogenannten "Kettenauffahrunfall" (Auffahrunfall unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge) können Ansprüche gegen mehrere Beteiligte bestehen, wodurch es zu schwierigen Beweis- und Abwägungsfragen kommen kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich zuletzt mit der Anwendbarkeit der Grund-sätze des Anscheinsbeweises bei einem nicht aufklärbaren Auffahrunfall nach vorange-gangenem Spurwechsel auf der Autobahn befassen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar ist, wenn zwar feststeht, daß vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist (BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10). Bei einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs wird das Verschulden des Auffahrenden nämlich nur dann vermutet, wenn beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, daß sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen wäre, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen beziehungsweise einzuhalten. Steht also lediglich der Spurwechsel fest, kann der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden nicht ange-wendet werden.Wenn bei einem Auffahrunfall Zweifelsfragen zur Haftung vorliegen, sollten Sie sich möglichst frühzeitig in die Beratung eines im Verkehrsrecht qualifizierten Rechtsanwalts begeben.Rechtsanwalt Christoph Auschner, Nümbrecht
Eingestellt in Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Christoph AuschnerAnwaltskanzlei Auschner
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