Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Das BAG hat in den Entscheidungen vom 05.12.24, 8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20, der bisherigen Vorgehensweise, teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter vor dem Erreichen der rechnerischenVollzeit keine Überstundenzuschläge nach Tarifvertrag zu zahlen, eine Riegel vorgeschoben.
Es führt Folgendes aus:
Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Fazit:
Die Arbeitgeber müssen Überstundenzuschläge gemäß tarifvertraglicher Regelung zahlen, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitkräften überschritten wird und vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden geleistet werden.
Da die bisherigen Regelungen oftmals teilzeitbeschäftigte Frauen betreffen, ist sie auch aus diesem Grunde unzulässig.
Es ist bedauerlich, dass das BAG dies den Tarifvertragsparteien in aller Deutlichkeit mitteilen musste.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Volker KukorusFachanwaltskanzlei Kukorus
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