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Berlin, München 27.11.2024 – Bereits mit Urteil vom 05.11.2024 verurteilte das OLG Naumburg den Hersteller Eurogine wegen einer gebrochenen Kupferspirale auf Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 und stellte fest, dass dieser für sämtliche Spätfolgen zu haften hat.
Das Besondere an dem Urteil: Es schafft Klarheit, dass der Hersteller auch in Fallvarianten zu haften hat, in denen eine sog. Lotnummer nicht notiert worden ist. Der Hersteller behauptet in derartigen Verfahren, dass die Spirale nicht von der Warnmeldung erfasst wird, weshalb die Haftung ausscheidet. Dem erteilten die Richter des 1. Zivilsenats nun eine Absage:
Hoch sensible Einsatzgebiete, wie hier im Inneren des Körpers, rechtfertigen in der Regel eine höhere Sicherheitserwartung. Von einer Kupferspirale kann erwartet werden, dass die haltegebenden Ärmchen nicht brechen. Es handelt sich bei dem Bruch um kein typischerweise mit der Benutzung des Produktes verbundenes Risiko; so der Senat.
Ferner bildet das Urteil die aktuelle Rechtsprechungstendenz ab, wonach für Operationen im Bereich der Gebärmutter Schmerzensgelder von € 5.000,00 angemessen sind. Denn das Urteil stützte sich in seiner Begründung allein auf das Kerngeschehen, den Spiralbruch und die anschließende Operation.
Das Kammergericht Berlin erteilte jüngst einen Hinweis, dass es beabsichtigt die Berufung des Herstellers gegen das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 18.11.2023 zurückzuweisen. Das Landgericht Berlin sprach im Einklang mit dem LG Offenburg € 7.000,00 zu.
Fazit: Euroginge steht für die fehlerhaften Spiralen in der Haftung. Eile ist jedoch geboten, denn grundsätzlich verjähren Produkthaftungsansprüche drei Jahre nach Kenntnis. Viele Frauen wurden jedoch gar nicht von Ihren Praxen über den konkreten Fehler informiert.
Die Kanzlei CLLB steht betroffenen Frauen daher weiterhin für eine kostenfreie Beratung zur Verfügung. Im Rahmen eines Prozesses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden auch erteilte das Kammgericht Berlin einen Hinweis, dass der Hersteller keinen Anspruch auf die Vorlage von hochintimen Unterlagen hat.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Bank- Kapitalmarktrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Istvan CocronCLLB Rechtsanwälte
ohne Titel