Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Der BGH hat am 12.03.2024 unter dem Az VI ZR 280/22 zu den zu erstattenden Sachverständigenkosten, die infolge einer Schätzung der Höhe des Unfallschadens entstanden sind, durch Urteil entschieden.
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko sind ggfls. auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen anwendbar.
Die Erkenntnismöglichkeiten und die Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind auch in dem werkvertraglichen Verhältnis zu dem KFZ-Sachverständigen Grenzen gesetzt.
Bei dem KFZ-SV, der sein Honorar nach der Schadenshöhe bestimmt, kommt ein für den geschädigten Unfallbeteiligten nicht erkennbar überhöhter Ansatz nur in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend hoch einschätzt.
Fazit:
Die Sreichung/Kürzung von einzelnen Rechnungspositionen darf in überwiegenden Fällen nicht auf Kosten des Geschädigten von der KFZ-Versicherung des Unfallverursachers erfolgen.
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann dies gerechtfertigt sein.
Der Geschädigte bleibt Herr der Schadensregulierung und muss sich insbesondere nicht an einen von der gegnerischen KFZ-Versicherung gewünschten Sachverständigen wenden, um die Schadenshöhe zu ermitteln.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Volker KukorusFachanwaltskanzlei Kukorus
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