Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
München, 25.03.2024. Gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihren Kunden Auskunft über die sie betreffenden gespeicherten Daten zu geben. Diese Auskunftspflicht ergibt sich unter anderem aus Artikel 15 der DSGVO. In diesem Zusammenhang ist unter anderem folgendes festgelegt:
"Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. (...). Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem üblichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, es sei denn, sie gibt etwas anderes an."
In letzter Zeit erhält die Kanzlei CLLB vermehrt Anfragen und Beschwerden von Spielern verschiedener Online-Glücksspielanbieter, die berichten, dass ihnen trotz entsprechender schriftlicher Anfragen keine Auskünfte erteilt wurden oder diese nicht im üblichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt wurden, erklärt Rechtsanwalt Cocron, Partner bei CLLB. Betroffene sind jedoch nicht hilflos, sondern haben auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts oder zusätzlicher Kosten Möglichkeiten, auf solche Vorkommnisse zu reagieren.
Für Beschwerden über Verstöße gegen die Bestimmungen des europäischen Datenschutzes, insbesondere der DSGVO, sind in Deutschland die Landesdatenschutzbehörden am Wohnort des betroffenen Online-Spielers zuständig. Wenn der Spieler zum Beispiel in Hessen wohnt, ist die Hessische Datenschutzbehörde zuständig. Lebt der Spieler in München, sind die Bayerischen Datenschutzbehörden zuständig. Die zuständige Datenschutzbehörde für den individuellen Fall lässt sich leicht über folgenden Link im Internet ermitteln:
(https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Laender/Laender-node.html
Die Beschwerden können direkt online eingereicht werden. Für Verstöße gegen die Auskunftspflicht könnte zum Beispiel folgender Text verwendet werden:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r Datenschutzbeauftrage/r,
ich möchte Sie darüber informieren, dass der von der GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) lizensierte Glücksspielanbieter XXX (hier den Namen des Anbieters einfügen sich weigert, die gesetzlich geschuldeten DSGVO Auskünfte zu erteilen.
Wie Sie aus der beiliegenden Kopie meiner Anfrage an den Anbieter entnehmen können, wurde diese von mir ordnungsgemäß beantragt. Eine Auskunft habe ich bisher nicht erhalten. Die Monatsfrist zur Erteilung der Auskunft ist zwischenzeitlich abgelaufen.
Ich beantrage daher die Einleitung der erforderlichen aufsichtsrechtlichen Schritte und ist damit einverstanden, dass der Sachverhalt auch an die zuständigen weiteren Aufsichtsbehörden weitergeleitet wird.
Bitte teilen Sie uns das bei Ihnen geführte Aktenzeichen mit.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname, Name“
Um den Prozess zu beschleunigen, ist es ratsam, der Beschwerde Kopien oder Screenshots der DSGVO-Anfrage sowie etwaiger Antworten der Online-Glücksspielanbieter beizufügen. Die Landesdatenschutzbehörden vergeben nach Eingang der Beschwerde ein behördliches Aktenzeichen, prüfen den Sachverhalt und leiten ihn gegebenenfalls an weitere zuständige Behörden weiter. Das Verfahren ist für die Betroffenen kostenfrei, und der Beschwerdeführer wird bei Abschluss des Verfahrens von der Behörde informiert.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Bank- Kapitalmarktrecht
Autor :
Rechtsanwalt Istvan CocronCLLB Rechtsanwälte
ohne Titel