Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Der 5. Senat des BAG hat mit Urteil vom 29.03.23, 5 AZR 255/22, die Rechtsprechung zum Annahmeverzug dahingehend geändert, dass die möglichen Rechtsfolgen der Ablehnung einer Prozessbeschäftigung sich ausschließlich nach § 11 Nr. 2 KSchG richten.
Der nach § 297 BGB für den Annahmeverzug erforderliche Leistungswille des Arbeitnehmers bezieht sich nur auf die von ihm gemäß § 294 zu bewirkende Arbeitsleistung und damit auf die Arbeitsleistung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber muss bereit sein, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsverhältnisses entgegenzunehmen und damit klarstellen, zu Unrecht gekündigt zu haben.
Um einen fehlenden Leistungswillen zu indizieren, müssen weitere Umstände wie beispielsweise die Leistungsunwilligkeit vor Erklärung der Kündigung hinzutreten.
Fazit:
Die Anforderungen an ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes sind unter den nunmehr aufgestellten Anforderungen höher als in der Vergangenheit. In der Praxis wird insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen der Arbeitgeber die obige Bereitschaft nicht kundtun.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Volker KukorusFachanwaltskanzlei Kukorus
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