Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Namensrecht / EinbenennungHäufig stellt sich nach dem Auseinandergehen der Eltern das Problem, dass der Nachname des gemeinsamen Kindes nicht mehr dem des es betreuenden gleicht. Die Mutter hat zum Beispiel neu geheiratet und den Namen ihres jetztigen Mannes angenommen. In solchen Fällen, wird oft der Wünsch an den leiblichen Vater herangetragen, einer "Einbenennung" des Kindes Zuszustimmen. Unter "Einbenennung" ist hierbei die Übertragung des von einem Elternteil und einem Stiefelternteil geführten Ehenamens auf ein Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Voraussetzung hierfür ist --> die Zustimmung des anderen Elternteils oder deren Ersetzung durch das Familiengericht, --> die Zustimmung des Ehepartners, --> die Zustimmung des Kindes, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, --> das Kind lebt im Haushalt der Eheleute, --> die Erklärungen sind vom Standesbeamten öffentlich beglaubigt. Die Einbenennung hat außer der Namensänderung keine rechtlichen Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Verwandtschaftsverhältnisse oder auf Unterhaltspflichten. Das Familiengericht kann die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich" ist, § 1618 S.4 BGB. Die Einbenennung muss einen so hohen Nutzen für das Kind versprechen, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. Es sind triftige Gründe dafür nötig, das Interesses des anderen Elternteils an der Erhaltung der Namenseinheit zurückgestellt werden kann. Der Gesichtspunkt der Namensgleichheit hat hierbei generell an Bedeutung verloren. Stets ist eine Abwägung mit schützenswerten Interessen des Vaters nötig. Die Einbenennung darf nicht zur endgültigen Ablösung vom leiblichen Elternteil führen. Wie würde bei beantragter Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung entschieden ? Fälle: --> Wenn das Kind unter dem bisherigen Namen leidet.? Ja. --> Bei Wunsch des Kindes und Lästigkeit? Nein. Unannehmlichkeiten genügen nicht, OLG Hamm FamRZ 2004, 1748 . --> Bei Hänselei durch Gleichaltrige? Grds. nein. --> Bei Schwierigkeiten mit Unterhaltszahlung bzw. Umgang des Vaters? Grds. nein. --> Wenn das Kind den Vater ablehnt? Grds. nein --> Bei Desinteresse des Vaters? Streitig überwiegend Nein. --> Nach "faktischer Einbenennung"? Ja. Wenn das Kind praktisch nur unter dem rechtswidrig verwendeten neuen Namenbekannt ist --> Zur Stärkung des Kontakts zur Mutter? Nein. --> Zur Förderung der Eingliederung in die neue Familie? Nein.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Familienrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Stephan RupprechtRAe Klimpke Rupprecht Hopfstock
ohne Titel