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Online-Casino muss Verlust erstatten – Berufung ohne Aussicht auf Erfolg
München, 23.06.2023. Rund 106.000 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Casinospielen und Sportwetten im Internet verzockt. Das Landgericht Aschaffenburg hatte Anfang des Jahres bereits entschieden, dass die beklagte Anbieterin der Online-Glücksspiele den Verlust ersetzen muss, weil sie für ihr Angebot nicht über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügte. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und wird damit höchstwahrscheinlich scheitern. Denn das OLG Bamberg machte mit Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2023 deutlich, dass es die Berufung der Beklagten zurückweisen wird und der Spieler Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlustes habe.
Der Mandant hatte über die Webseite der Beklagten zwischen 2013 und 2019 an Online-Glücksspielen, zu denen auch Sportwetten zählen, teilgenommen und dabei mehr als 106.000 Euro verloren. „Da die Anbieterin in diesem Zeitraum über keine in Deutschland gültige Lizenz für Online-Glücksspiele verfügte, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seines Verlusts gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.
Das LG Aschaffenburg gab der Klage statt. Die Beklagte habe gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielvertrag verstoßen. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig, so dass der Kläger Anspruch auf Erstattung seines Verlustes habe, so das Landgericht.
Die Beklagte legte zwar Berufung ein, wird damit jedoch scheitern. Das OLG Bamberg machte bereits deutlich, dass es die Berufung zurückweisen und das Urteil des LG Aschaffenburg bestätigen wird.
Das Landgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen habe. Das gelte sowohl für die Casinospiele als auch für die Sportwetten. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig und die Beklagte habe die Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund erlangt. Somit habe sie keinen Anspruch auf das Geld und müsse dem Kläger seinen Verlust zurückzahlen, so das OLG.
Weiter bestätigte das OLG Bamberg, dass dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenstehe, dass der Kläger ebenfalls gegen das Verbot verstoßen haben könnte. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Die Beweispflicht dafür liege bei der Beklagten. Diese habe aber keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Da die Beklagte ihr Glücksspielangebot ohnehin als legal verteidigt, könne sie vom Kläger nicht verlangen, dass er es besser wusste und das Verbot kannte, machte das OLG Bamberg deutlich.
Da das erstinstanzliche Urteil Bestand haben wird und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlustes hat, regte das OLG die Beklagte an, die Berufung zurückzuziehen.
„Der Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zeigt sehr deutlich, dass Glücksspieler gute Chancen haben, ihre Verluste zurückzuholen. Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem müssen die Anbieter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügen, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist“, so Rechtsanwalt Cocron.
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Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de
Eingestellt in Rechtsgebiet: Internationales Wirtschaftsrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Istvan CocronCLLB Rechtsanwälte
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