Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
In einem Aufsehen erregenden Prozess um Solarmodul-Schmuggel ergingen Anfang Mai mehrere Freisprüche – ein Urteil mit Signalwirkung?
Im Strafverfahren ging es um das Photovoltaik-Unternehmen Sunowe. Den Mitarbeitern wird vorgeworfen, die geltenden Mindestimportpreise bei der Einfuhr von kristallinen Solarmodulen aus China nach Europa umgangenen und so Antidumping- und Antisubventionszölle in Höhe von 20 Millionen Euro hinterzogen zu haben.
Sunowe hatte zuvor ein sogenanntes Undertaking abgegeben. Damit verpflichtete sich das Unternehmen zur Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises, um keine Antidumpingzölle zahlen zu müssen.
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, durch Rabattaktionen wie die kostengünstige Errichtung von Solarparks den angegebenen Mindestpreis manipuliert zu haben.
Der Hintergrund: Sogenannte Kompensationsgeschäfte sind beim Undertaking untersagt.
Das bedeutet, Unternehmen dürfen u.a. keine weiteren flankierenden Geschäfte wie z.B. Marketing- oder Werbeverträge abschließen oder Veränderungen bei Vermarktungsstrategien und Handelsgefüge vornehmen, um den vereinbarten Mindestpreis auf dem Papier vorzutäuschen.
Das Problem: Das Undertaking ist eine geheime Vereinbarung zwischen der chinesischen Handelskammer und der EU-Kommission.
Wegen fehlender Transparenz entstehen laut Gericht daher keine Gesetzeswirkung und auch keine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen einen Mindestimportpreis.
Denn „eine Tat kann nur bestraft werden, wenn der Betroffene weiß, dass etwas verboten ist“, so der Nürnberger Richter.
Die Folge: Freispruch. Und das ohne zu klären, ob tatsächlich eine Umgehung der Mindestimportpreise vorlag.
Die Staatsanwaltschaft kritisierte die kurze Hauptverhandlung und fehlende Beweisaufnahme in dem Fall und kündigte nun an, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.
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Eingestellt in Rechtsgebiet: Zollrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Anton SchmollO&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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