Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Die EU-Kommission hat am 31. März zwei belgische Zollbehörden angewiesen, zwei verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) zu widerrufen ((EU) 2021/563, Az. C(2021) 2072).
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3, die derzeit unter der Zolltarifnummer 8711 50 00 eingereiht werden.
Verbindliche Ursprungsauskünfte geben Unternehmen eine verbindliche Auskunft über den Warenursprung und sind besonders wertvoll für die Inanspruchnahme von Präferenzzöllen.
Sie ersetzen aber nicht Präferenznachweis, Ursprungsnachweis und Lieferantenerklärungen bei der Ein- oder Ausfuhr.
Grundsätzlich ist die Auskunft für insgesamt 3 Jahre sowohl für das Unternehmen als auch alle Zollbehörden innerhalb der EU verbindlich.
Allerdings kann eine vUA auch erlöschen, wenn Zollbehörden diese wegen Verstoßes gegen den Zollkodex widerrufen.
Werden die Zollbehörden nicht von sich aus tätig, kann die EU-Kommission die Zollbehörden auch per Beschluss zum Widerruf verpflichten, um für einheitliche Bestimmung des nichtpräferenziellen Warenursprungs zu sorgen – so auch im Falle eines US-amerikanischen Herstellers.
Dieser verlagerte seinen Produktionsprozess für Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor in ein anderes Land, u.a. um hohe Wertzölle zu umgehen, die die EU seit 2018 auf bestimmte Waren mit Ursprung in den USA erhebt.
Durchläuft eine Ware einen mehrstufigen Herstellungsprozess in unterschiedlichen Ländern, erwirbt die Ware ihren Ursprung grundsätzlich am Ort der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung.
Bei der Umgehung handelspolitischer Maßnahmen ist die Verarbeitung aber nicht mehr wirtschaftlich gerechtfertigt, sodass die vUA widerrufen werden kann.
Der Ursprung wird dann anhand der Vormaterialien und deren Wert neu ermittelt.
Mehr Informationen über verbindliche Ursprungsauskünfte finden Sie auf https://www.owlaw.de/zollrecht-beratung/22870-verbindliche-ursprungsauskunft/
Eingestellt in Rechtsgebiet: Zollrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Anton SchmollO&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
ohne Titel