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In diesem Fall geht es um die zolltarifliche Einreihung von sogenannten Internetradios.
Im Zollrecht spielt die Vergabe von Zolltarifnummern deshalb eine so bedeutende Rolle, weil sie über die Höhe der Einfuhrzölle entscheidet. Erhält ein Unternehmen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für eine bestimmte Ware, erleichtert sich die zollrechtliche Abfertigung und es kann mit einem bestimmten Zollsatz kalkuliert werden.
Eine Beratung durch einen Anwalt für Zollrecht kann sich daher für Unternehmen auszahlen und hohe Nachzahlungen vermeiden.
Im Fall der Internetradios stellte das Gericht fest, dass die Ware in die Zolltarifnummer 8527 91 bzw. 8527 91 19 als Rundfunkempfangsgeräte die mit Tonwiedergabegeräten kombiniert sind einzureihen ist.
Eine zolltarifliche Einreihung als Radiowecker kommt wegen der Kombination mit dem Tonwiedergabegerät nicht in Betracht.
Denn bei dem Internetradio handelte es sich um eine kombinierte und mehrfunktionale Maschine, die
Die verschiedenen Funktionen sind äußerlich in einem einheitlichen Gehäuse verarbeitet und lassen sich mit einem gemeinsamen Bedienfeld steuern.
Das Gericht bestätigte insoweit auch die EuGH-Rechtsprechung, als dass für die Wiedergabe von Audiodaten über angeschlossene USB-Quellen kein festes Speichermedium oder eine feste Speicherung der Tondateien im Tonwiedergabegerät erforderlich ist.
Die abgespielten Audiodateien können sowohl aus dem Internet, als auch von einem Gerät, das das lokale Netzwerk teilt oder mit einem anders verbundenen Gerät stammen.
Weitere Informationen und Beratung zum Zollrecht finden Sie unter https://www.owlaw.de/zollrecht/
Eingestellt in Rechtsgebiet: Zollrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Anton SchmollO&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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