Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Der Zoll in Bayern hat Anfang Oktober einen teuren Fund an der Grenze von Deutschland zu Österreich gemacht, als die Zollbeamten eine Frau in ihrem Auto bei der Einreise nach Deutschland anhielten.
Die Frau gab Folgendes an: Das Auto als auch die hochwertige Uhr, die sie zu diesem Zeitpunkt am Handgelenk trug, gehörten zum Schweizer Erbe.
Das Problem: Das Auto hatte einen Wert von 20.000 Euro, die Uhr sogar von 50.000 Euro.
Grundsätzlich gilt: Wer Waren außerhalb der EU erwirbt, muss ab einem bestimmten Betrag die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent entrichten und die Ware verzollen.
Der Zollwert wird dabei auf der Grundlage des Transaktionswertes der Ware ermittelt.
Ausnahme: Für Länder wie die Schweiz gewährt die EU Zollpräferenzen.
Die Steuerfreigrenze für Privatpersonen liegt bei Waren, die auf dem Landweg eingeführt werden, bei 300 Euro pro Reisender.
Die Konsequenz: Luxusgüter wie die Uhr müssen bei der Einfuhr von der Schweiz in die EU beim Zoll angemeldet und versteuert werden.
Wer das unterlässt, begeht ein strafbares Zollvergehen und kann dafür auch noch Jahre später strafrechtlich geahndet werden. Denn die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung liegt bei bis zu 10 Jahren.
Das Strafmaß reicht hier von hohen Geldstrafen bis zu einer Haftstrafe.
Die Frau musste daher in dem Fall für die Überschreitung der Reisefreimengen die Einfuhrabgaben nachzahlen – in Höhe von 16.000 Euro.
Und neben den finanziellen Konsequenzen droht zusätzlich eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
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Eingestellt in Rechtsgebiet: Zollrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Anton SchmollO&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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