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Das Finanzgericht hat sich 2018 in einem Verfahren mit der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und mit der darauf gerichteten Verpflichtungsklage beschäftigt.
Das Finanzgericht entschied in dem Verfahren zugunsten der Klägerin. Demnach ist die Verpflichtungsklage auf eine Erteilung einer vZTA auch dann noch zulässig, wenn die vZTA während des Verfahrens durch eine neue Durchführungsverordnung ungültig wird.
In dem Verfahren hatte ein Unternehmen sich gegen die vZTA gewehrt, da diese ihre Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) nachteilig einreihte.
Während des Verfahrens wurde die betroffene KN-Position durch eine neue Durchführungsverordnung geändert. Mit der Folge, dass die bereits erteilte vZTA ungültig wurde.
Dies führe aber nicht zu der Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage, entschied das Gericht. Denn die vZTA könne rückwirkend nicht für unwirksam erklärt werden. Die Änderung der KN-Position entfalte nur Wirkung für zukünftige Anträge.
Derselbe Grundsatz müsse dann auch für die darauf gerichtete Verpflichtungsklage gelten.
Die Klägerin könne mit einer Verpflichtungsklage die Erteilung einer neuen vZTA für die Vergangenheit erwirken, begründete das Gericht die Zulässigkeit der Klage. Die neue vZTA beziehe sich somit auf den Zeitraum vor Ungültigwerden der nachteiligen vZTA.
Das Gericht betonte in dem Zusammenhang die Bedeutung dieser Regelung und hält mit der Entscheidung an einem wichtigen Vertrauenstatbestand fest: Seit Inkrafttreten des Zollkodex der Union (UZK) sind die verbindlichen Zolltarif-Auskünfte bindend.
Diese Regelung schützt die Unternehmen und Wirtschaftsbeteiligten nicht nur, sie verpflichtet auch die Zollverwaltung gleichermaßen.
Mehr Informationen zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft erhalten Sie auf
https://www.owlaw.de/zollrecht-hamburg/vzta-verbindliche-zolltarifauskunft/
Eingestellt in Rechtsgebiet: Zollrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Anton SchmollO&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
ohne Titel