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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Anerkennung einer Erwachsenenadoption aus dem Ausland zu beschäftigen. Für die Frage, ob bei der Adoption im Ausland deutsche Verfahrensgrundsätze vernachlässigt wurden, muss das Kammergericht Berlin (KG) aber erneut Ausführungen machen. Der BGH hat daher an das KG zurückverwiesen.
Umstrittene Anerkennung in Deutschland
1992 hat das District Court of Collin County in Texas die Adoption eines Deutschen durch einen Annehmenden, der ebenfalls Deutscher war, genehmigt. Der Adoptierte änderte daraufhin seinen Nachnamen zu "Prinz von S.-A.". Bei der Adels-Adoption waren die leiblichen Kinder des Annehmenden allerdings nicht angehört worden. Dieser Umstand sollte nun bei der Anerkennung der Adoption 2015 in Deutschland für Schwierigkeiten sorgen. Die leiblichen Kinder des Annehmenden sträubten sich nämlich gegen eine Anerkennung der Erwachsenenadoption. Ihr Vater habe sich nicht – wie vom Adoptierten behauptet – häufiger in den Vereinigten Staaten aufgehalten und auch nicht beabsichtigt, bei diesem einzuziehen.
Kernfrage vor Gericht war nun, ob mit der Adoption im Ausland bewusst deutsche Verfahrensgrundsätze umgangen werden sollten. Dann wäre diese rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das zuständige KG ging davon aus. Danach sei die Adoption mit den deutschen Verfahrensgrundsätzen im Adoptionsrecht nicht vereinbar.
Bisherige Beweiserhebung nicht ausreichend
Letztlich hatte nun der BGH über eine mögliche Anerkennung der Adoption in Deutschland zu entscheiden. Doch die Richter konnten noch keine abschließende Entscheidung in der Sache selbst fällen.Die Richter stellten zwar klar, dass grundsätzlich deutsche Verfahrensgrundsätze bei der Adoption im Ausland nicht beachtet worden waren. Nach deutschem Adoptionsrecht müssen die leiblichen Kinder des Annehmenden vor einer Adoption angehört werden. Dies ist im vorliegenden Fall tatsächlich nicht geschehen. Auch wenn nach den Verfahrensgrundsätzen in den USA keine Anhörung erforderlich sei, müssten die leiblichen Kinder dann aber bei einem Anerkennungsverfahren in Deutschland nachträglich angehört werden. Erfolgt dies nicht, wird ihr rechtliches Gehört verletzt. Mit dieser Klarstellung stärkt der BGH die Verfahrensrechte von leiblichen Kindern bei einer Auslandsadoption.
Hier aber reichten dem BGH die bisherigen Ausführungen des KG nicht aus, um eine endgültige Entscheidung zu treffen. Zwar sahen die Richter deutliche Verdachtsmomente für eine arrangierte Auslandsadoption, insbesondere weil die beiden beteiligten Parteien Deutsche waren. Entscheidend sei aber, ob das texanische Gericht über seine Zuständigkeit getäuscht worden sei. Hier seien insbesondere Aufenthaltsorte und ein möglicher Umzug des Vaters in die USA noch streitig und müssten für eine abschließende Beurteilung von den Berliner Richtern weiter geklärt werden. Solange diese offenen Fragen noch nicht geklärt sind, kann auch kein Verstoß gegen den deutschen orde public bestätigt werden, so der BGH. Mit Beschluss vom 27.05.2020 hat der BGH daher das Verfahren an das KG zurückverwiesen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/adoption-erwachsener-volljaehrig.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Familienrecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Boris Jan SchiemzikROSE & PARTNER
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