Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde auch das „Recht auf Vergessen“ im Internet auf EU-Ebene festgehalten. Doch bislang fehlt eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), welche Pflichten sich aus diesem Recht für Suchmaschinenbetreiber wie Google ergeben. Das könnte sich in naher Zukunft ändern.
Umstrittene Löschpflicht
In gleich zwei Verfahren wird sich der BGH mit einer Löschpflicht von Google und damit dem „Recht auf Vergessen“ von Nutzern befassen müssen.
In dem ersten Verfahren geht es um die Löschung von Google-Suchergebnissen, die bereits einige Jahre zurückliegen. Geklagt hatte der Ex-Regionalchef eines großen Wohlfahrtsvereins, der von Google die Löschung seines Suchverlaufes verlangt. Bei der Google-Suche seines Namens tauchen nämlich immer noch negative Berichterstattungen über ihn auf, die allerdings schon Jahre zurückliegen. In dieser negativen Berichterstattung war es insbesondere um die finanzielle Schieflage des Verbandes gegangen. Die damalige Berichterstattung war zwar aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen. Doch der Mann argumentiert, dass mittlerweile sein „Recht auf Vergessen“ überwiege. Hier wird wohl die zeitliche Komponente bei der Abwägung des BGH von besonderer Bedeutung sein.
Wen trifft Beweislast für Unwahrheiten?
Das zweite Verfahren dagegen betrifft insbesondere die Frage, wie mit vermeintlichen Unwahrheiten in den Suchergebnissen umgegangen werden muss. Ist der Suchmaschinenbetreiber erst dann zur Löschung der Suchergebnisse verpflichtet, wenn die Unwahrheit durch den Betroffen bewiesen worden ist? Auch hier muss der BGH die grundlegenden Fragen der Beweislastverteilung klären.Geklagt hatten ein Mann und seine Lebensgefährtin wegen Verlinkungen auf kritische Artikel und Fotos. Das Paar führt an, dass der Inhalt der Artikel unwahr sei. Sie forderten Google daher dazu auf, die Suchergebnisse zu löschen. Google aber sieht sich selbst nicht in der Pflicht, den Wahrheitsgehalt der Suchergebnisse zu untersuchen und sieht seine Löschpflicht erst dann, wenn die Unwahrheit von den Betroffenen belegt worden ist.
Das Oberlandesgericht Köln hatte noch Google recht gegeben und eine Löschpflicht verneint. Google treffe keine Pflicht, den Wahrheitsgehalt der Suchergebnisse zu erforschen. Diese Pflicht obliege den Betroffenen, die auch erst dann eine Löschung verlangen könnten. Nun wird sich zeigen, ob sich der BGH dieser Einschätzung anschließen wird.
Mehr Rechtssicherheit durch erwartete BGH-Entscheidungen
Mit der Einführung der DSGVO wurde Betroffenen in Europa auch das „Recht auf Vergessen“ zugesprochen. Wie dieses Recht als Löschpflicht für Suchmaschinenbetreiber aber konkret ausgestaltet ist, war bislang unklar. Durch die in naher Zukunft erwarteten Entscheidungen des BGH in diesen beiden Verfahren erhofft man sich nun mehr Klarheit bei Fragen im Internetrecht. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Weitere Informationen zum Internetrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/google-suchergebnis-loeschen.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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