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Dass es bei der Verwendung von sogenannten Cookies auf eine aktive Einwilligung der Internetnutzer ankommt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 28.05.2020 nun bekräftigt. Damit sind voreingestellte Einwilligungen in Cookie-Nutzungen in Zukunft nicht mehr zulässig.
Möglichkeit des Entfernen ausreichend?
Reicht es aus, bereits voreingestellte und ausgewählte Cookies wieder abwählen zu können? Oder muss der Verbraucher der Nutzung von Cookies durch aktives Setzen eines Hakens zustimmen? Dieser Dauerbrenner des Internetrechts beschäftigte seit einiger Zeit den BGH.
Ausgangspunkt war der Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einem Anbieter von Online-Gewinnspielen. Der Unternehmer hatte auf seiner Internetseite die Zustimmung des Einsatzes von Cookies zu Werbezwecken für den jeweiligen Internetnutzer bereits ausgewählt. Die automatische Zustimmung konnte aber durch das aktive abwählen des gesetzten Haken beseitigt werden. Den Verbraucherschützern reichte dies nicht. Sie sahen in der Vorgehensweise Verbraucherrechte in Gefahr und mahnten den Unternehmer ab.
Europäisches Datenschutzrecht gibt die Richtung vor
Vor der jetzigen Entscheidung des BGH hatte dieser bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegungshilfe des europäischen Datenschutzrechtes gebeten. Dieser kam bereits im vergangenen Herbst zu dem Schluss, dass nur eine aktive Einwilligung den Verbraucherinteressen genüge. Nur so könne sichergestellt werden, dass der Internetnutzer sich bewusst für oder gegen die Nutzung von Cookies entscheide.
Der BGH folgte nun der Einschätzung des EuGH. Dabei müsse das in Deutschland geltende Telemediengesetz nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgelegt werden. Das deutsche Datenschutzrecht sah nämlich bislang die sog. Widerspruchslösung bei der Nutzung von Cookies vor. Nach den BGH-Richtern muss diese gesetzliche Grundlage aber nun richtlinienkonform nach den europäischen Vorgaben fortgebildet werden. Der I. Zivilsenat des BGH hat daher entschieden, dass allein durch die Möglichkeit, einen bereits ausgewählten Cookie wieder abzuwählen, nicht sichergestellt werden könne, dass sich Verbraucher bewusst für das Akzeptieren eines Cookies entscheiden. Nunmehr muss dem Internetnutzer also die Auswahl offen gelassen werden – voreingestellte Cookies entsprechenden den datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht. Es komme auf eine aktive Einwilligung in die Nutzung an, so der BGH (Urteil v. 28.05.2020; Az.: I ZR 7/16).
Lob und Kritik
Für den Bundesverband der Verbraucherzentralen ist die Entscheidung ein voller Erfolg. Für die Zukunft warnen die Verbraucherschützer aber dennoch vor einem schwindenden Verbraucherschutz bei der Cookie-Nutzung. Grund sind die laufenden Verhandlungen innerhalb der EU über Neuerungen zum Datenschutzrecht.
Insbesondere der im Raum stehende Vorschlag, das Nutzer-Tracking künftig auf Rechtsgrundlage einer Interessenabwägung zu erlauben, lehnen die Verbraucherschützer entschieden ab.
Das Urteil des BGH hat allerdings nicht nur Lob erhalten. Aus zahlreichen Bereichen kam auch Kritik. Der Branchenverband Bitkom beispielsweile wies auf eine bestehende Rechtsunsicherheit hin. Nicht unbedingt notwendige Cookies dürften nach der Entscheidung des BGH nur noch mit aktiver Einwilligung verwendet werden. Doch welche Cookies damit genau gemeint seien, bleibe auch nach dem BGH-Urteil unklar, kritisiert Bitkom. Auch ob der gewünschte Verbraucherschutz tatsächlich eintreten wird, ist für einige Kritiker fraglich. Medienrechtler befürchten, dass sich unterm Strich die Aufklärung der Nutzer, selbst beim aktiven Bestätigen einer Einwilligung, nicht verbessern wird. Eine Einwilligung werde häufig reflexartig erteilt, ohne dass Datenschutzerklärungen tatsächlich gelesen werden, so der Medienrechtler Tobias Gostomzyk von der TU Dortmund. Die praktische Bedeutung der aktiven Einwilligung könnte daher gering sein.
Weitere Informationen zum Thema IT-Recht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/internetrecht-onlinerecht.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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