Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Bereits seit Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Doch daneben bestehen deutsche Datenschutzvorschriften weiter fort. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bemängelt nun eine bestehende Rechtsunsicherheit und fordert eine Anpassung des deutschen Datenschutzrechtes an die Grundsätze der DSGVO.
Kein gesetzlicher Gleichlauf
Obwohl die DSGVO nun schon mehr als ein Jahr gilt, scheint die Rechtsunsicherheit bei Rechtsanwälten und Gerichten nicht abzunehmen. Denn neben der europäischen DSGVO bestehen mit dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) nationale Datenschutzgesetze weiter fort. Diese miteinander in Einklang zu bringen, schient vielfach eine schwierige Aufgabe zu sein.
Die Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte, der DAV, bemängelt in ihrer Pressemitteilung vom 26.11.2019 die bestehende Rechtsunsicherheit im Datenschutzrecht und fordert den Gesetzgeber auf, "die beiden wichtigsten deutschen Digital-Gesetze", das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG), endlich an die DSGVO anzupassen. Ein gesetzlicher Gleichlauf der Datenschutzvorschriften könne die bestehenden Unklarheiten beseitigen. Dafür sei nun der Gesetzgeber gefragt, einen solchen Gleichlauf durch eine Neuregelung der deutschen Datenschutzvorschriften zu erreichen.
Cookie-Entscheidung zeigt Rechtsunsicherheit
Besonders deutlich werde diese bestehende Rechtsunsicherheit im Datenschutzrecht nach der zuletzt ergangenen Cookie-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Ausgangspunkt dafür war eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes an den EuGH. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen einen online-Gewinnspielebetreiber geklagt, der auf seiner Anmeldeseite ein voreingestellten Zustimmungsfeld für die Verwendung von Cookies nutzte. Der jeweilige Nutzer der Seite musste also nicht mehr aktiv seine Zustimmung durch das Setzen eines Häkchens erteilen. Vielmehr war die Zustimmung durch die Voreinstellung schon erteilt und konnte nur noch aktiv beseitigt werden.Der EuGH stellte in seiner Entscheidung nun fest, dass die Voreinstellung durch den Webseitenbetreiber den Vorgaben des europäischen Datenschutzrechtes nicht entspreche. Vielmehr sei eine aktive Zustimmung der Internetnutzer zu fordern. Dies begründeten die Richter insbesondere auch mit Regelungen aus der DSGVO (Urteil v. 01.10.2019; Az.: C-673/17).
Gesetzeger im Zugzwang?
Nach Ansicht des DAV könnte sich allerdings hinsichtlich der Zustimmung bei der Verwendung von Cookies aus den deutschen Regelungen im TMG etwas anderes ergeben. Dies sei einer von vielen Bereichen, in dem der deutsche Gesetzgeber seit Jahren erhebliche Rechtsunsicherheit zulasse, indem er im TMG und TKG einen veralteten Wortlaut stehenlasse, so der DAV. Die Rechtsanwälte fordern daher eine Anpassung an die europäischen Vorschriften. Sonst bleibe die festgestellte Rechtsunsicherheit bestehen, so die Befürchtung der Anwälte. Ob und wann eine solche Anpassung durchgesetzt wird, bleibt allerdings noch abzuwarten.
Weitere Informationen zum Datenschutzrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/datenschutz-datenschutzrecht.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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