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Schon vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sollte die Klage des Medienunternehmens Axel Springer gegen die Verwendung sogenannter Adblocker letztlich ohne Erfolg bleiben. Nun ist auch der Weg über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verbaut. Die Karlsruher Richter haben eine Verfassungsbeschwerde des Verlages nicht zur Entscheidung angenommen.
Axel Springer sieht sich in professionellen Journalismus gefährdet
Viele Inhalte im Internet werden über Werbeinnahmen finanziert – so auch die redaktionellen Inhalte des Medienunternehmens Axel Springer. Auf der eigenen Website stehen diese für Internetnutzer zur Verfügung. Das Schalten von Werbung ist damit wesentlicher Teil des Geschäftsmodells.
Gegen das Unternehmen „Eyeo“ und dessen Software „Adblock Plus“ zog Axel Springer nun bis vor den BGH. „Eyeo“ vertreibt ein Computerprogramm, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann, sogenannte Adblocker. Unternehmen können zwar einer solchen Blockade entgehen, wenn sie sich gegen ein Entgelt auf eine „Whitelist“ setzen lassen. Die Werbung anderer Unternehmen, die nicht auf der Whitelist stehen, wird für den jeweiligen Nutzer allerdings gesperrt. Axel Springer hält den Vertrieb solcher Werbeblocker für wettbewerbswidrig und klagte daher gegen Eyeo.
Keine Gefährdung des freien Wettbewerbes
Seit dem Urteil des BGH vom 19.04.2018 (Az.: I ZR 154/16) ist allerdings klar, dass der Verlag seinen Kampf gegen die Werbeblocker verloren hat. Die Richter lehnte die Unterlassungsklage des Medienunternehmens ab.
Nach Ansicht des BGH führen die Adblocker nicht zu einer gezielten Wettbewerbsbehinderung. Eine Verdrängungsabsicht von Eyeo sei zudem nicht anzunehmen, denn das Unternehmen habe in erster Linie das Ziel verfolgt, seinen eigenen Wettbewerb zu fördern. Die Verwendung von Werbeblockern sei eine autonome Entscheidung der Internetnutzer. Allein der Vertrieb einer entsprechenden Software wirke daher nicht unmittelbar auf die von Axel Springer angebotene Dienstleistung ein, so die Einschätzung des BGH.
In jeden Fall verwiesen die BGH-Richter aber darauf, dass der Verlag auch die Möglichkeit habe, den von den Werbeblockern ausgehende Behinderungen durch eigene Abwehrmaßnahmen zu begegnen. Nutzern, die nicht bereits sind, auf den Einsatz eines Werbeblockers zu verzichten, könne der Verlag den Zugang zu seinem Online Angebot verweigern. Insbesondere mit Blick auf eine etwaige Grundrechtsverletzung sei es dem Verlag demnach zumutbar, einer Beeinträchtigung auf diese Art zu begegnen, so das Urteil des BGH.
Axel Springer sieht sich in Pressefreiheit verletzt
Gegen das BGH-Urteil wollte der Verlag nun mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG vorgehen. Diese hatte das Unternehmen damit begründet, dass in dem Urteil des BGH nicht ausreichend gewürdigt werde, dass auch die Anzeige von Werbung unter den Schutz der Pressefreiheit falle. Das sieht das BVerfG anders. Mit Beschluss vom 22.08.2019 wurde nun verkündet, dass die Verfassungsbeschwerde des Medienunternehmens nicht zur Entscheidung angenommen wird (Az. 1 BvR 921/19). Damit scheitert nun auch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Doch so ganz möchte sich das Medienunternehmen mit der Niederlage im Kampf gegen die Adblocker nicht abfinden. Wie das Unternehmen bereits ankündigte, wurde eine Urheberrechtsklage gegen Eyeo beim Landgericht Hamburg eingereicht. Die Urheberrechtsverletzung soll auf einer unzulässigen Umarbeitung bzw. Vervielfältigung der Webseitenprogrammierung von Axel Springer durch das Konzept der Adblocker gestützt werden. Ob Axel Springer über den Schutz des Urheberrechts doch noch einen Erfolg erzielen wird, bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht finde Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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