Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Kommt bald die gesetzliche Regelung für den digitalen Nachlass?
Leider stellen sich diese zu Lebzeiten die wenigsten die Frage, was mit ihren Internetdaten nach ihrem Ableben geschieht– mit katastrophalen Folgen für ihre Erben nach dem Tod. Doch die FDP-Fraktion möchte das ändern.
Rechtlicher Hintergrund
Zum digitalen Nachlass hat der oberste Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden, dass das Facebook-Konto eines Verstorbenen grundsätzlich auf die Erben übergeht. Sie hätten einen Anspruch gegen Facebook, ihnen den Zugang zu dem Konto zu eröffnen. Die digitalen Inhalte seien insofern mit Tagebüchern oder persönlichen Briefen vergleichbar.
Der FDP-Fraktion des Bundestages geht dieses Urteil aber nicht weit genug. Einem Antrag zufolge soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, das AGB-Recht zu reformieren. Danach soll eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Diensten unwirksam sein, welche die Rechte der Betroffenen in Bezug auf das digitale Erbe beschränkt.
Eltern gewinnen gegen Facebook
Hintergrund der wegweisenden Entscheidung war die Klage zweier Eltern, die Einblick in die Chat-Verläufe ihrer verstorbenen Tochter verlangt hatten. Sie erhofften sich Informationen über die Umstände ihres Todes. Facebook hatte ihnen den Zugriff allerdings unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten verweigert.
Die Richter gaben den Eltern aber im Ergebnis Recht. Sie urteilten, Beteiligte könnten nicht darauf vertrauen, dass kein anderer von den Nachrichten Kenntnis erlange. Auch das Datenschutzrecht stünde nicht entgegen, da dieses nur lebende Personen schütze.
Gesetz über digitalen Nachlass
Der Antrag der FDP-Fraktion sieht nun folgendes vor: Eine Klausel, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des Account-Inhabers vorsieht oder den Eintritt des Erben oder der Erbengemeinschaft in das Rechtsverhältnis ausschließt, soll unwirksam sein. Es soll jedoch weiter gestattet sein, die aktive Nutzung des Accounts durch die Erben zur regulären Kommunikation mit Dritten über die bloße Mitteilung des Todes hinaus auszuschließen.
Recht sinnvoll ist, mag dahinstehen. Denn der Bundesgerichtshof entschied in demselben Urteil, dass die damalige AGB-Klausel von Facebook wegen Verstoßes gegen die Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sei. Ein ausdrückliches Verbot im AGB-Recht für diesen sehr speziellen Sonderfall dürfte damit überflüssig sein. Dennoch besteht in Bezug auf die Rechte der Nutzer, über ihre Daten zu bestimmen, gegenüber großen Internetriesen weiter großer Regelungsbedarf.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Erbrecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Boris Jan SchiemzikROSE & PARTNER
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