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Einem Arzt steht ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch zu, wenn das Ärzteportal „Jameda.de“ seine Position als „neutraler Informationsvermittler“ verlässt. Dies bestätigt nun das Landgericht Bonn in konsequenter Fortführung der bisherigen BGH-Rechtsprechung.
Ungewollte Listung auf Jameda – Arzt verlangt Löschung personenbezogener Daten
Bei Jameda.de handelt es sich um ein Internetportal für Ärzte, durch das Internetnutzer Erfahrungsberichte und personen- , sowie praxisbezogene Daten von Ärzten in ganz Deutschland einholen können. Doch nicht alle auf der Internetseite gelisteten Ärzte wollen auch wirklich auf Jameda gefunden werden. So auch ein Arzt, der von den Plattformbetreibern – unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – die Löschung seiner Daten auf dem Bewertungsportal forderte. Jameda lehnte dies ab. Letztlich hatte sich nun das Landgericht Bonn mit dem Löschungsverlangen des Arztes zu beschäftigen.
Voraussetzungen an „neutralen Informationsvermittler“
Die Richter in Bonn bezoge sich in ihrem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2018 (Urteil v. 28.02.2018, Az.: VI UR 30/17). Bereits damals, noch unter der Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes, ging es um die Frage der Löschung von Ärztedate auf Jameda.
Der BGH entschied damals, dass Jameda personenbezogene Daten immer dann löschen muss, wenn die Plattform die Stellung als „neutralen Informationsvermittler“ verlässt. Das Verlassen dieser Position begründete der BGH insbesondere mit dem Geschäftsmodell der Internetplattform. Jameda führt nämlich unterschiedliche Profile für Ärzte.Auf dem Basis-Profil werden allein die allgemeinen Daten einzelner Ärzte, wie Name, Fachrichtung und Kontaktdaten geführt. Die Listung kann auch ohne Initiative durch den Arzt erfolgen. Es handelt sich dabei aber um allgemein zugängliche Daten, sodass diese durch Jameda genutzt werden können.
Darüber hinaus gibt es aber noch zusätzliche Gold- oder Premium-Profile, die für den Arzt allerdings kostenpflichtig sind. Für den Besucher des Portals entstehe durch die Gestaltung der Profile die unbewusste Annahme, dass die Gold- oder Premium gelisteten Ärzten gegenüber den Basis-Profilen bei der Auswahl zu bevorzugen sind, so der BGH. Daher entstehe für die Ärzte eine Drucksituation, ein kostenpflichtiges Profil anzulegen, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden.In dieser Ausgestaltung des Portals liege dann die Überschreitung durch Jameda – das Portal agiere nicht mehr als rein „neutraler Informationsvermittler“.
Landgericht folgt Ansicht des BGH
Dieser Argumentation ist auch das Landgericht Bonn in seinem Urteil gefolgt (Urteil v. 28.03.2019, Az.: 18 O 143/18). Laut der Richter in Bonn nutze das Portal die Ärztedaten durch die Ausgestaltung seiner Seite in privatwirtschaftlicher Weise. Ausdruck der Instrumentalisierung dieser Daten sei nämlich bereits die Möglichkeit einer monatlichen kostenpflichtigen Mitgliedschaft als Gold oder Premium-Kunde durch die gelisteten Ärzte.
Aufgrund seines Geschäftsmodells verfolge Jameda daher nicht mehr die Rolle als „neutraler Informationsvermittler“. Ein Löschungsanspruch nach der DSGVO stehe dem Arzt damit zu.
Weitere Informationen zum Datenschutzrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/jameda-bewertung-loeschen.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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