Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Die Verbraucherzentrale Bayern hat das Telekommunikationsunternehmen Vodafone abgemahnt, nachdem Kunden in einem offiziell wirkenden Schreiben unter dem Vorwand einer technischen Überprüfung für neue Produkte angeworben werden sollten. Aus Sicht von Verbraucherschützern ein klarer Fall irreführender Werbung. Vodafone reagiert mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung auf die Abmahnung.
Werbeschreiben kündigte Handelsvertreter an
Im konkreten Fall ging es um ein Schreiben von der Vodafone Kabel Deutschland GmbH. Darin wurde eine allgemeine Prüfung des Kabelanschlusses zu einem bereits festgelegten Termin durch Vertreter von Vodafone angekündigt. Doch tatsächlich handelte es sich weder um ein offizielles Schreiben von Vodafone, noch war Hintergrund eine wirkliche Überprüfung der Anschlüsse. Vielmehr sollte so die Möglichkeit geschaffen werden, den Kunden neue Produkte vorzustellen. Dies sei für die Verbraucher aus dem Schreiben allerdings nicht deutlich geworden. Die Verbraucherzentrale Bayern sah darin eine unzulässige Werbung und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Werberecht. Es folgte eine Abmahnung an das Unternehmen.
Handelsvertreter nutzten Drucksituation aus
Nach Ansicht der Verbraucherschützer haben die Handelsvertreter von Vodafone das getarnte Werbeschreiben genutzt, um den Verbraucher in der konkreten Haustürsituation unter Druck zu setzen. Das offiziell wirkende Schreiben vermittelte den Eindruck, den Termin mit dem Vodafone Vertreter wahrnehmen zu müssen. Zusätzlich enthielt das Schreiben pauschal unrichtige Angaben, die zusätzlich geeignet seien, den Verbraucher unter Druck zu setzen.
Gerade für ältere Kunden sei so eine Drucksituation entstanden, derer sie sich nur schwerlich entziehen konnten. Das offiziell wirkende Schreiben sei in seiner Form irreführend, so die Verbraucherschützer.
Vodafone verweist auf Handelsvertreter
Die Abmahnung der Verbraucherzentrale hat das Unternehmen akzeptiert und zusätzlich eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. In Zukunft ist es Vodafone damit untersagt, mit einem vergleichbaren Schreiben in irreführender Weise auf Verbraucher einzuwirken.Dennoch verweist das Unternehmen bei der Schuldfrage auf den unabhängig handelnden Vertriebspartner. Bei dem fraglichen Werbeschreiben habe es sich um die Eigenkreation dieses Vertriebspartners gehandelt, so Vodafone. Das Unternehmen will von dem Vorgehen keine Kenntnis gehabt haben. So versucht Vodafone zumindest, einen Teil der Schuld von sich auf andere zu lenken. Den betroffenen Verbrauchern wird dieser Punkt im Zweifel gleichgültig sein.
Verbraucherschützer warnen vor Überrumpelungssituationen
Doch der Fall von Vodafone ist kein Einzelfall, sagen die Verbraucherschützer. Immer wieder wird Verbraucherzentralen gemeldet, dass sich Vertreter von Telekommunikationsunternehmen unter einem Vorwand Zutritt zu Wohnungen für Werbezwecke verschaffen. Für den betroffenen Verbraucher meist eine unangenehme und bedrängende Situation. Dabei raten Verbraucherschützer: Niemand ist verpflichtet einem Vertreter die Tür zu öffnen und vermeintliche Termine wahrzunehmen, die vorab nicht vereinbart wurden. An dieser Stelle sollten Verbraucher ihre Rechte kennen und eine solche Drucksituation erst gar nicht entstehen lassen.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/handelsrecht-vertriebsrecht/handelsvertreter-rechte-und-pflichten.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Urheber- Medienrecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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