Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Vermehrt stellte sich in der Vergangenheit die Frage einer Löschungspflicht von Suchmaschinen wie Google, wenn Suchergebnisse rufschädigende Folgen mit sich bringen. Jüngst hatte sich auch das Landgericht Düsseldorf mit dieser Frage zu beschäftigen. Im Ergebnis soll eine Löschungspflicht für Google erst bei offensichtlichen Rechtsverstößen bestehen.
Wenn Suchergebnisse rufschädigende Wirkung haben können
Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichtes war ein Suchergebnis bei Google. Der spätere Kläger fühlte sich durch das Suchergebnis in seinem Ruf geschädigt. Er war der Ansicht, er werde durch die mit dem Suchergebnis verbundene Verlinkung in Verbindung zu einer antisemitischen Petition gebracht. Auf der verlinkten Seite soll – so der Kläger – behauptet worden sein, er selbst habe dazu aufgerufen, eine Petition gegen Juden zu zeichnen. Dies sei nach Aussage des Klägers falsch.
Wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte forderte er Google auf, das rufschädigende Suchergebnis zu löschen. Das Landgericht hatte nun die umstrittene Frage zu entscheiden, inwieweit Google verpflichtet ist, die Inhalte der Suchergebnisse zu überprüfen und diese ggf. auch zu löschen.
Fragliche Reichweite der Verantwortung
Die Richter mussten sich also mit der Frage der Reichweite der eigenen Verantwortung von Suchmaschinenbetreibern für die Suchergebnisse beschäftigen. Es war zunächst zu klären, welche eigene Verantwortung Google für die Inhalte der Suchergebnisse überhaupt trifft.
Nach Ansicht des Gerichtes komme eine eigene Haftung aber grundsätzlich nur bei eigenen Inhalten des in Anspruch Genommenen in Betracht. Bei fremden Inhalten bestehe eine Haftung nur bei solchen Inhalten, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich die Suchmaschine aber zu Eigen macht. Das bloße Anzeigen der Suchergebnisse reiche für eine eigene Verantwortlichkeit nicht aus. Vielmehr müsste für eine Haftung aus Sicht eines Durchschnittnutzers erkennbar sein, dass Google auch die inhaltliche Verantwortung für die gezeigten Inhalte übernehmen wolle. Dies sei regelmäßig aber nicht der Fall, denn Google durchsucht allein mittels eines Programms die von Dritten im Internet eingestellten Seiten, um so einen automatischen Suchindex zu erstellen. Mithilfe von Algorithmen werden dann die relevantesten Suchergebnisse zuerst angezeigt.
Für den Nutzer werde bei dieser Vorgehensweise aber deutlich, dass Google allein fremde Inhalte in seiner Suchleiste wiedergibt, nicht aber selbst für die Inhalte der Suchergebnisse Verantwortung übernehmen will, so das Gericht. Im Ergebnis scheide daher in der Regel eine eigene Verantwortlichkeit von Google für die Verlinkung aus.
Bestehende Prüfpflicht bei offensichtlichen Rechtsverstößen
Eine andere Frage war die nach einer Prüfpflicht von Google hinsichtlich der gezeigten Suchergebnissen. Daraus könnte sich eine mittelbare Verantwortung von Google für die Suchergebnisse ergeben. Die Richter am Landgericht in Düsseldorf haben bei dieser Frage auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht in Hamburg vom 10.07.2018 (Az.: 7 U 125/14) Bezug genommen.
Danach bestimmt sich der Umfang solcher Prüfpflichten maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Störerhaftung eines Suchmaschinenbetreibers sei besonders zu beachten, dass dieser regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der Inhalte stehe. Eine Prüfpflicht für fremde Inhalte bestehe daher auch erst dann, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtverletzung auszugehen ist. Diese offensichtliche Erkennbarkeit kann im Einzelfall aber problematisch sein. Um eine Prüfpflicht auszulösen ist daher häufig eine konkrete und detaillierte Meldung gegenüber Google erforderlich.
Daher verneinten die Richter auch im vorliegenden Fall eine solche Prüfpflicht für Google. Eine offensichtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers durch die Anzeige in der Suchleiste habe nicht bestanden. Damit habe Google nicht gegen eine Prüfpflicht verstoßen – die Klage auf Löschung des Suchergebnisses war damit im Ergebnis erfolglos (Urteil v. 26.06.2019; Az.: 12 O 179/17).
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/google-suchergebnis-loeschen.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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