Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Ist das Preisrecht der HOAI mit dem EU-Recht vereinbar? Hierzu wird unter dem Az. C-377/17 ein Vertragsverletzungsverfahren beim EUGH geführt. Die mündliche Verhandlung ist beendet. Der Generalanwalt Szpunar hat am 28. Februar 2019 seine Schlussanträge gestellt. Diese haben es in sich. Der Generalanwalt hält die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für EU-rechtswidrig (Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019, Rs. C-377/17, Abruf-Nr. 207495).
1. Ausgangspunkt: die Dienstleistungsrichtlinie
Der Generalanwalt misst die Zulässigkeit des Systems aus Mindest- und Höchstsätzen für Architekten und Ingenieure an Richtlinie 2006/123/EG. Dies ist die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie. Danach müssen Mindest- oder Höchstpreise nicht-diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sein.
2. Auch innerstaatliche Sachverhalte
Die erste wichtige Frage ist, ob die Dienstleistungsrichtlinie auch auf auf rein innerstaatliche Sachverhalte anzuwenden ist. Der Generalanwalt gibt hier eine eindeutige Antwort: Ja! Auch bei Sachverhalten ohne jeden grenzüberschreitenden Bezug soll die Dienstleistungsrichtlinie gelten.
3. Mindest- und Höchstsätze als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Der Generalanwalt erkennt zwar, dass die Vergütung von Besonderen Leistungen und Beratungstätigkeiten aus der HOAI ausgeklammert ist. Er hebt aber hervor, dass für die Grundleistungen im Sinne der HOAI, soweit sie von in Deutschland niedergelassenen Architekten und Ingenieuren erbracht werden, ein verbindliches Preissystem gilt. Dieses ist in einer Verordnung der Bundesrepublik Deutschlands verbindlich niedergelgt. Dadurch wird die Aufnahme von Tätigkeiten zur Erbringung von Architektenleistungen von einer Auflage eines Mitgliedsstaats abhängig gemacht. Er sieht somit - ganz eindeutig - eine Beschränkung der NIederlassungsfreiheit. Es werde die Möglichkeit genommen, über den Preis zu konkurrieren.
4. Kein diskriminierender Charakter
Zurecht hebt der Generalanwalt weiterhin hervor, dass die verbindlichen Preisvorschriften der HOAI nicht diskriminierend seien. Mit anderen Worten: Sie treffen jeden Architekten und Ingenieur mit Büro in Deutschland. Gleichgültig, ob Deutscher, Pole oder Franzose.
5. Ausnahmen von der HOAI spielen keine Rolle
Der Generalanwalt geht kurz auf die Ausnahmen von der HOAI ein. Einleitend erwähnt er § 7 Abs. 3 HOAI z.B. in Verbindung mit § 56 HOAI. Auch hiermit hält er sich jedoch nicht lange auf. Die Ausnahmen seien so geringfügig und würden auch so eng ausgelegt werden, dass sie keine Rolle spielten. Sie änderten nichts daran, dass die Niederlassungsfreiheit beschränkt werde durch die Preisregelungen der HOAI.
6. Möglichkeit der Rechtfertigung
Da eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht vorliege, erkennt auch der Generalanwalt die Möglichkeit, dass die verbindlichen Preisvorschriften der HOAI gerechtfertigt sein könnten. Als rechtfertigende Belange nimmt er in Bezug:
Jeder dieser Gründe könne ein sogenannter zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, das Preissystem der HOAI doch noch zu halten. Nur, so der Generalanwalt in Übereinstimmung mit der Kommission, würden diese Gründe im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Allenfalls die Gewährleistung der Qualität der Planungsleistungen und der Verbraucherschutz seien von der Bundesrepublik glaubhaft vorgetragen worden. Alle anderen Aspekte seien zu wenig konkret geltend gemacht worden. Der Schutz bestehender Unternehmen mag wirtschaftlich bedeutsam sein, spiele aber rechtlich keine Rolle.
7. Verhältnismäßigkeit
Der Generalanwalt prüft nun - im letzten Schritt -, ob die Mindest- und Höchstsätze der HOAI geeignet und erforderlich sind, die Qualität der Planungsleistungen und den Verbraucherschutz sicherzustellen. Er differenziert dabei nach Mindest- und nach Höchstpreisen.
a) Mindestpreise
Zunächst prüft der Generalanwalt die Eignung von Mindestpreisen. Einleitend hebt er hervor, dass jeder Mitgliedstaat einen Wertungsspielraum habe. Dies befreie aber nicht davon, die "festgelegten Ziele klar zu definieren sowie verständlich und kohärent darzulegen, dass die betreffende Maßnahme geeignet ist, diese Ziele zu erreichen".
Hieran fehlt es aus Sicht des Generalanwalts. So beschränke sich der Vortrag der Bundesrepublik auf "allgemeine Erwägungen und Vermutungen". Zwar erkennt auch der Generalanwalt an, dass es eine unbehebbare Informationsasymmetrie zwischen Architekten und Ingenieuren auf der einen Seite und den Verbrauchern und sonstigen Kunden auf der anderen Seite gebe, die ein besonderes staatliches Tätigwerden erforderten. Warum dies aber einen Eingriff in die freie Preisbildung erfordere, erschließt sich dem Generalanwalt nicht.
Er prüft sodann die Erforderlichkeit. Hier erörtert er, ob es gleich geeignete, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen gebe, Planungsqualität und Verbraucherschutz sicherzustellen. Wiederum sieht er die Darlegungslast bei der Bundesrepublik Deutschland. Dies habe nicht dargelegt, warum höhere Berufszugangsregelungen, berufsethische Normen, Haftungsregelungen, Versicherungen etc. nicht das gleiche Schutzniveau etablieren könnten wie das Preisrecht der HOAI.
b) Höchstpreise
Der Generalanwalt weist darauf hin, dass nach dem eigenen Vortrag der Bundesrepublik Deutschland ein System, bestehend aus Mindest- und Höchstpreisen, bestehe. Würden aber die Mindestpreise als EU-rechtswidrig verworfen werden - was aus Sicht des Generalanwalts zwingend so zu sein hat -, dann bestünde kein Raum mehr für Höchstpreise.
Nur hilfsweise überprüft er die Höchstpreise gesondert und kommt hier zu dem Schluss, dass Höchstpreise zumindest geeignet seien, den Verbraucher zu schützen, da sie Wucherpreise vermeiden helfen.
Allerdings hält der Generalanwalt Höchtspreise nicht für erforderlich. Die Bundesrepublik Deutschland habe noch nicht einmal dargelegt, warum nicht weniger einschneidende Preisorientierungen, die Verbrauchern eine gute Vorstellunge davon vermitteln könnten, was die Architekten- und Ingenieurleistung wert ist, nicht ausreichen würden.
8. Fazit
Es wird eng für die HOAI. In den meisten Fällen folgt der EuGH dem Generalanwalt. Der Generalanwalt stellt Deutschland kein gutes Zeugnis aus. Insbesondere hat es Deutschland offensichtlich nicht vermocht, ausreichend detailreich und auch unter Bezugnahme auf Studien vorzutragen. Vermutlich, weil es die Studien zur Wirksamkeit des Preissystems der HOAI nicht gibt. Was die Frage aufwirft, ob Deutschland und die für Architekten und Ingenieure tätigen Verbände keine entsprechenden Studien in Auftrag gegeben haben, oder ob dies geschehen ist, die Studien aber nicht die gewünschten Ergebnisse gezeitigt haben. Wenn die Studien nicht beauftragt worden sein sollten, verwundert dies umso mehr. Das Verfahren läuft seit 2015, die Abneigung in Brüssel und - spätestens seit 2016 im Fall der Apotheker - auch in Luxemburg gegen deutsches Preisrecht ist weithin bekannt.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Bau- Architektenrecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Christoph Kinsabante Rechtsanwälte Kins Lohmann Stenzel PartG mbB
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