Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Kürzlich musste sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen beschäftigen. Vor etwas mehr als einem Jahr trat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Seither wurde diese Frage immer wieder von verschiedenen Gerichten – und verschiedenen Instanzen – erörtert. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht diesbezüglich noch aus. Die Richter des LG Stuttgart verneinten die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen gemäß UWG.
Gegensätzliche Rechtsauffassungen
In Expertenkreisen ist es höchst umstritten, ob eine Verstoß gegen das inzwischen nicht mehr ganz so neue europäische Datenschutzrecht einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründen kann. Die eine Seite argumentiert, dass es sich bei personenbezogenen Daten in der heutigen Zeit um eine wertvolle wirtschaftliche Ressource handelt. Die Normen der Datenschutzgrundverordnung würden ein Marktverhalten im Sinne des § 3a UWG regeln – so die Ansicht einer Vielzahl von Juristen. Da sich Unternehmen durch einen DSGVO-Verstoß möglicherweise einen Marktvorteil sichern könnten, müsse eine solcher grundsätzlich abmahnbar sein.
Die andere Seite der Experten führt aus, dass die DSGVO eine abschließende Regelung von Sanktionen enthält. Diese werden durch die Aufsichtsbehörde verhängt und durchgesetzt. Außerdem kann sich jede betroffene Person auf eine Reihe von Rechtsbehelfen berufen, die von der DSGVO explizit vorgesehen sind. Eine Öffnungsklausel, die eine Anwendung nationaler Rechtsbehelfe ermöglichen würde, ist in der DSGVO nicht vorgesehen. Daher kommen Ansprüche aus der DSGVO gemäß dieser Argumentation nicht in Frage.
Die Klage wurde abgewiesen – dennoch drohen künftig weiterhin Bußgelder
Die Richter des Landgerichts mussten in dem Fall eines eBay-Verkäufers entscheiden, der Autoteile vertrieb. Nach Ansicht eines Interessenverbandes informierte der Beklagte seine Kunden dabei nicht ausreichend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der Verband wollte einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Richter wiesen die Klage ab. Sie folgten der Argumentation, dass die DSGVO ihre Sanktionen abschließend regelt und verneinten damit eine Abmahnbarkeit.
Bei Datenschutzverstößen drohen aber auch bei nicht zulässiger wettbewerbsrechtlicher Abmahnbarkeit empfindliche Konsequenzen. Die Aufsichtsbehörden haben für das Jahr 2019 eine Kontrolloffensive angekündigt. Bei einem Verstoß gegen die DSGVO können Bußgelder in einer Höhe von 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Um derartige Strafmaßnahmen und eine potenzielle persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen zu verhindern, sollten Unternehmen spätestens jetzt alle nötigen Mittel ergreifen und ihre Prozesse dementsprechend anpassen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen finden Sie hier:
https://www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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