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Die Frage nach der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen ist noch nicht abschließend geklärt. Die Richter des Landgerichts Würzburg vertreten allerdings die Meinung, dass DSGVO-Verstöße eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten begründen (LG Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018, 11 O 1741/18). In einem konkreten Fall entschied das Gericht kürzlich, dass eine nicht ausreichende Datenschutzerklärung auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Auch das OLG Hamburg (Urteil v. 25.10.2018, 3 U 66/17) hat kürzlich die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen bestätigt.
Ein Schritt zurück – die Voraussetzungen der Abmahnbarkeit
Die Frage der Anwendbarkeit des UWG bei Datenschutzverstößen ist umstritten. In einem Datenschutzverstoß könnte ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu sehen sein, wenn die Voraussetzungen des § 3a UWG erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die DSGVO könnte eine solche gesetzliche Vorschrift darstellen.
Das Landgericht Bochum vertritt eine andere Meinung
Das LG Bochum äußerte sich im August diesen Jahres zu der Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten zur Folge haben kann (LG Bochum, Urteil v. 07.08.2018, Az. 12 O 85/18). Die Richter urteilten, dass ein Datenschutzverstoß grundsätzlich nicht zu einer Abmahnung im Sinne des UWG berechtigt. Als Grund wurde angeführt, dass die Datenschutzgrundverordnung in Art. 80 die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO selbst abschließend regelt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien daher ausgeschlossen.
Fazit – die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt
Wie bereits die unterschiedlich ausgefallenen Entscheidungen der beiden Landgerichte zeigen, ist noch kein Konsens über die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen erzielt worden. Unternehmer – insbesondere Betreiber von Internetseiten – sollten Verstöße gegen die DSGVO daher nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eine unzureichende Datenschutzerklärung oder die Verletzung anderer Vorgaben der DSGVO könnte zu hohen Abmahnkosten führen. Rechtssicherheit wird es erst geben, wenn die Frage der Abmahnbarkeit von den Gerichten abschließend geklärt wurde.
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Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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