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Wenn es einen Todesfall in der Familie gibt, dann wird nicht selten schnell um wenige Dinge – Geld und Immobilien. So lief es auch in einem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf ab. Ein Mann hatte seiner Witwe zwei Grundstücke hinterlassen. Davon war allerdings nur eines mit einem Haus bebaut. Das Finanzgericht wollte dieses nicht von der Erbschaftssteuer ausnehmen. Was müssen Erblasser jetzt beachten?
Düsseldorf ist nicht für bei der Steuer in teures Pflaster
Der Erblasser hatte zwei Grundstücke in seinem Eigentum und beide grenzten aneinander an. Im Grundbuch waren sie auf zwei unterschiedlichen Blättern eingetragen. Das Größere von beiden war mit einem Haus bebaut. Die etwas kleinere Fläche war nicht bebaut und wurde von seiner Witwe als Gartenanlage genutzt. Im Bebauungsplan waren beide Grundstücke einheitlich eingefriedet.
Als dann die Erbschaftssteuer von Finanzamt festgesetzt werden sollte, wollte die Alleinerbin, dass diese Befreiung auch für das unbebaute Grundstück Anwendung finden sollte. Nach der Verkehrsanschauung handele es sich um ein einheitliches Grundstück, immerhin würden beide Fläche gleich genutzt werden. Dies sah die Steuerbehörde allerdings anders. Sie war der Ansicht, dass es sich bei den beiden Flächen um zwei wirtschaftlich selbstständige Einheiten handle. Die unbebaute Liegenschaft könne daher nicht von der Steuer befreit werden
Das Grundbuch hat eine wichtige Funktion
Die Klage hatte keinen Erfolg vor dem Düsseldorfer Finanzgericht. Bei Grundstücken gehe es nicht um die wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese hier nicht ausgeschlossen werden könnte. Für die Lösung des Falles sei die zivilrechtliche Lage entscheidend. Als Grundstück bezeichnet man danach einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche.
Auch dies sei bei den beiden Flächen der Fall. Sie seien beide im Grundbuch mit einer anderen Nummer eingetragen. Dies mache sie zivilrechtlich zu zwei unterschiedlichen Grundstücken. Daher könne die Steuerbefreiung nicht angewandt werden.
Steuerfragen besser vor dem Tod regeln
Damit man sich damit nicht herumschlagen muss, sollte man vor dem Erbfall die Steuerfragen klären. Andernfalls können die Folgen unumkehrbar sein. Steuerfragen sollten daher stets beachtet werden.
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Eingestellt in Rechtsgebiet: Erbrecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Boris Jan SchiemzikROSE & PARTNER
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