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Wenn Spieler für andere Tätigkeitsbereiche durch einen Sponsor angestellt und bezahlt werden, sie letztlich aber nur für den Verein Fußball spielen, kann dies eine Schenkungssteuerpflicht zur Folge haben. Dies bestätigten die Richter am Bundesfinanzhof in ihrem Urteil vom 30.08.2017.
Keine unentgeltliche Spielerüberlassung ohne Steuerpflicht
In dem Fall hatte der Sponsor eines Fußballvereins Trainer, Betreuer und auch Spieler als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten in seinem Unternehmen angestellt und bezahlte diese auch. Letztlich arbeiteten diese Personen aber gar nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den gesponserten Verein. Dass der Verein dafür kein Entgelt an den Sponsor entrichten musste, war insbesondere Anhaltspunkt für das zuständige Finanzamt, dass eine Schenkungssteuerpflicht besteht. Gegen die erhöbe Steuer klagte in der Folge der Verein.
Bundesfinanzhof stellt sich auf Seite des Finanzamtes
Der BFH hat im Ergebnis die Ansicht des Finanzamtes und der Vorinstanz bestätigt und eine Schenkungssteuerpflicht für gegeben angesehen. Seien sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dafür kein Entgelt bezahlt, liege in dem Verzicht des Dritten eine Schenkung an den Fußballverein. Diese falle dann regelmäßig unter die Schenkungssteuer.
Auch andere Sportarten betroffen
Der BFH betonte deutlich in seiner Entscheidung, dass sich die Frage nach der Schenkungssteuerpflicht nicht nur auf dem Bereich des Fußballs begrenze, sondern diese Entscheidung auch als Leitfaden für andere Sponsorentätigkeiten in anderen Sportbereichen bedeutend sein könne. Denn letztlich sei es auch in anderen Sportbereichen üblich, mittels Schein-Arbeitsverträgen eine Steuerpflicht zu umgehen. In Zukunft werden wohl vermehrt Sponsoren und Vereine im Fokus der Finanzämter stehen.
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Eingestellt in Rechtsgebiet: Steuerrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Helge SchubertROSE & PARTNER
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