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Wer mit kostenfreier Beratung im Verkehrsrecht wirbt, obwohl die Beratung in Wirklichkeit nur im Erfolgsfalle kostenlos ist, handelt rechtswidrig, entschied das Landgericht Hamburg.
Legal Tech–Portale werben auf ihren Internetseiten oft mit kostenloser Beratung oder Vertretung. Ist die Leistung für den Kunden dann aber tatsächlich nur in Fällen mit Erfolgsaussichten kostenlos, stellt dies für den Verbraucher eine irreführende Werbung dar, die verboten ist. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Irreführende Werbung müsse ausgeschlossen werden
Wer nämlich damit wirbt, dass die Serviceleistungen „absolut kostenlos“ seien, erwecke den Eindruck, das Vorgehen des Legal Tech-Portals sei in jedem Falle kostenlos. Wenn das Portal die Kosten allerdings nur in erfolgsversprechenden Fällen übernimmt, müsse dies besonders kenntlich gemacht werden. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall warb ein Anbieter mit den Botschaften „Kostenlos Bußgeld los“ und „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“ bzw. „Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“.
Hiergegen hatte der Deutsche Anwaltsverein geklagt. Das Landgericht Hamburg gab ihm nun Recht: Die Gericht stellte eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) fest und verurteilte das Legal- Tech- Unternehmen zur Unterlassung. Nicht irreführend sei lediglich die Aussage, dass die Überprüfung des Bußgeldbescheids kostenlos sei.
Kostenlose Erstberatung grundsätzlich möglich
Beanstandet wurde also nicht die kostenlose Rechtsberatung an sich. Dass zum Beispiel eine kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt möglich ist, entschied erst kürzlich der BGH in seinem Urteil vom 20. Juli 2017. Auch in dieser Entscheidung ging es um eine mögliche Beratung eines Mandanten im Verkehrsrecht. Die erste Beratung könne kostenlos erfolgen, nach der ersten Beratung gelte allerdings das anwaltliche Gebührenrecht und wenn keine Vereinbarung über Gebühren getroffen worden sei, die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vergütung.
Hier kein Fall der kostenlosten Erstberatung
Bei der irreführenden Werbung des Legal- Tech- Portals handelte es sich jedoch nicht um einen solchen Fall der kostenlosen Erstberatung. Vielmehr warb das Unternehmen irreführend gerade damit, dass die gesamte Beratung kostenfrei erfolgen würde und täuschte den Mandanten so über die anfallenden Kosten, die entgegen eigener Aussage in Wahrheit nur im Erfolgsfalle übernommen würden.
Mehr Informationen zum Thema irreführende Werbung finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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