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Online-Bewertungen sind im E-Commerce das Aushängeschild schlechthin und beeinflussen viele Internetnutzer unterbewusst. Das Amtsgericht München entschied in einem Rechtsstreit über falsche Bewertungen zugunsten des Geschädigten.
Das Amtsgericht München hatte im September 2016 folgenden Fall zu entscheiden (23.9.2016, Az. 142 C 12436 /16). Der Kläger des Verfahrens bot auf der Ebay-Plattform einen Vorverstärker zum Verkauf an, der ausweislich der Beschreibung in der Originalverpackung versendet werden sollte. Nach dem Kauf versendete der Verkäufer den Artikel an den Beklagten aus Neubiberg bei München.
Nachdem der Beklagte die Ware erhalten hatte, gab er auf der Plattform die Bewertung ,,Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!‘‘ ab, wodurch sich die Bewertung des Verkäufers von 100 % auf 97,1 % verringerte.
Als der Verkäufer vom Käufer vergeblich die Löschung der Bewertung verlangte, klagte er vor dem Amtsgericht. Dieses gab dem Kläger Recht und verurteilte ihn dazu, der Löschung durch Ebay zuzustimmen.
Für den Münchener Richter war es erwiesen, dass es sich um eine Originalverpackung handelte und dass der Käufer durch seine falsche Behauptung bzw. Bewertung eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hatte.
Tatsachen müssen der Wahrheit entsprechen
Bei der Bewertung auf Online Kaufportalen wie Ebay, ist grundsätzlich zwischen Meinungs- und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf nachprüfbare Gegebenheiten, während eine Meinung Ausdruck des persönlichen Empfindens ist.
Tatsachenbehauptungen müssen in Internetportalen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Wird also entgegen der Sachlage wahrheitswidrig behauptet, die Ware sei nicht in der Originalverpackung geliefert worden, so handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Die Sache mit der Meinungsverschiedenheit
Bei Meinungsäußerungen gestaltet sich die Sache differenzierter. Hier ist die Anwendung der Gerichte deutlich großzügiger. Neutrale Äußerungen sind meist zu akzeptieren. Schmähkritik oder Beleidigungen muss jedoch kein Verkäufer hinnehmen.
Ebay selbst hält auch „Rachebewertungen” für einen Missbrauch des Bewertungssystems. Dies sind negative oder neutrale Bewertungen und Bewertungskommentare, die klar erkennbar als Reaktion auf eine selbst erhaltene negative oder neutrale Bewertung zu sehen sind.
Rechtliche Konsequenzen bei Missbrauch
Wer bei Ebay Bewertungen abgibt, muss auf die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Ebay-AGB achtgeben. Danach ist es verboten, das Bewertungssystem von Ebay zu missbrauchen. In § 6 Absatz 2 der AGB heißt es, dass eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben bestehe.
Der Geschädigte kann dabei die Löschung der Bewertung und einen Schadensersatz verlangen, wenn dieser entstanden ist. Letztlich ist nicht auszuschließen, dass dem Verkäufer Kunden durch schlechte Bewertungen entgehen.
Weitere Informationen zur Löschung negativer Bewertungen finden Sie hier https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement/bewertungen-loeschen.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Informationstechnologierecht
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Autor :
Rechtsanwalt Boris NoltingELBKANZLEI Dr. Nolting & Partner. IT Recht, Medienrecht, Urheberrecht & Markenrecht
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