Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Die Parteien stritten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch über dieVerrechnung von Minusstunden mit restlicher Vergütung. Vereinbart war bei gleichmäßiger Aufteilung der Jahresarbeitszeit eine regelmäßige Arbeitszeit von 39,0 Stunden pro Woche bzw. 7,8 Stunden pro Tag. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto 217,88 Minusstunden auf. Der Arbeitgeber verrechnet die restliche Vergütung mit dem Wert der Minusstunden. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitgebers mit Urteil vom 26. 1. 2011 - 5 AZR 819/ 09 ab.Der Arbeitgeber kann Minusstunden nur im Ausnahmefall verrechnen. Ruft derArbeitgeber den Arbeitnehmer flexibel zur Arbeit ab, kommt er mit Ablaufeines jeden Arbeitstags in Annahmeverzug, wenn und soweit er die sich ausdem Arbeitsvertrag ergebende Sollarbeitszeit nicht ausschöpft. Der Arbeitnehmer muss eben nicht verlangen, dass ihm zusätzliche Arbeitszeitangeboten wird. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilungliegt allein beim Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer flexibel in Anspruchnahm. Ruft der Arbeitgeber in einer solchen Situation die Arbeitvertragswidrig nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeitund entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeberaufgrund seines Direktionsrechts ggf. unter Beteiligung des Betriebsratsfestzulegender Verteilung ab, bedarf es eines gesonderten Angebots derArbeitsleistung nicht. Der Abzug oder die Verrechnung von Minusstunden istdann unzulässig.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
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Autor :
RechtsanwaltDr. Hartmut BreuerRechtsanwälte Dr. Breuer
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