Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Ein Schmerzmittel mit den Zusatzstoff Vitamin C, welches als „Immunsystem unterstützend“ beworben wird, ist unzulässig. Dies urteilten die Richter am Oberlandesgericht in Stuttgart im Juni 2017.Schmerzmittel, die allein zur Schmerzbehandlung zugelassen seien, dürften demnach nicht mit einer zusätzlichen Unterstützungswirkung für das Immunsystem beworben werden.
Verbraucherschutzverband klagt gegen Pharmaziekonzern
Der Hersteller des Medikaments hatte das bei Erkältungskrankheiten und Fieber zugelassene Medikament mit einer Unterstützungswirkung für das Immunsystem beworben. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unzulässige Werbung und damit einen Verstoß gegen das Werberecht. Mit ihrer Klage auf Unterlassung bekam der Verband vor dem Oberlandesgericht nun Recht.
Richter bestätigen unzulässige Werbebezeichnung
Nach Ansicht der Richter werde durch die Werbebezeichnung auf ein Anwendungsgebiet hingewiesen, für welches das Medikament gar nicht zugelassen sei. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde die Aussage so verstanden, dass es sich um ein zusätzliches Anwendungsgebiet des Medikaments handele und nicht allein um einen Hinweis auf eine weitere (Neben-)Wirkung des Medikaments. Dadurch entstehe gegenüber anderen, aber wirkungsgleichen Medikamenten, eine Vorteilsstellung.
Werbung nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes
Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass auf zusätzliche Wirkungen immer nur dann hingewiesen werden dürfe, wenn sie sich innerhalb des zugelassenen Anwendungsbereiches bewegten. Gerade dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall. Vielmehr werde eine immunsystemunterstützende Wirkung von einem eigenständigen Anwendungsfeld erfasst.Da der Konzern hier dennoch mit einer Wirkung außerhalb des Anwendungsbereiches geworben hatte bejahten die Richter einen werberechtlichen Verstoß.
Worauf müssen Arzneimittelkonzerne achten?
Grundsätzlich unterliegen zulassungsbedürftige Arzneimittel speziellen rechtlichen Vorschriften. Diese beschäftigen sich auch mit der Frage der Zulässigkeit von Werbeaussagen.Insbesondere verbieten diese Vorschriften es, dass für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel ein von der Zulassung nicht erfasstes Anwendungsgebiet explizit genannt wird.
Dies gilt insbesondere auch für Werbeaussagen, in denen explizit eine Wirkungsweise angepriesen wird, die in ein eigenständiges Anwendungsfeld gehört und von der eigentlichen Zulassung nicht gedeckt ist.Folglich kann eine Werbeaussage auch nur solche Vorteile und Wirkungen bewerben, die von der jeweiligen Zulassung umfasst werden.Der Verbraucherschutz liegt auch hier im Fokus.
Weitere Informationen zum Werberecht erhalten Sie unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html
Eingestellt in Rechtsgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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