Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Richterlich ist immer noch nicht klar, was mit den persönlichen Daten im Internet nach dem Tod eines Menschen geschieht. Die Relevanz eines digitalen Testamentes nimmt in der Praxis zu.
Was ist der digitale Nachlass?
Vielen ist schon der Begriff „digitale Nachlass“ ein Rätsel. Darunter versteht man im allgemeinen die persönlichen elektronischen Daten eines Internetnutzers, die dieser nach einem Ableben hinterlässt. Das beinhaltet sämtliche Kundendaten und im Internet abgeschlossene Verträge und Mitgliedschaften ebenso wie Nachrichten, die auf sozialen Netzwerken wie Facebook oder mit dem Smartphone gesendet wurden.
Wer zu Lebzeiten kein digitales Testament aufgesetzt hat, hinterlässt dann oft Chaos. Die Frage die sich stellt: Was geschieht mit den digitalen Daten nach dem Ableben des Inhabers?
Rechte und Pflichten für Erben
Die Erben treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das bedeutet einerseits, dass sie im Erbfall möglichst schnell zusammentragen müssen, welche Verbindlichkeiten der Erblasser im Internet eingegangen ist und welche Mitgliedschaften es zu kündigen gilt.
Viele Internet-Anbieter und Provider haben zudem eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABGs), die den Fall des Ablebens eines Nutzers genau regeln. Während einige eine automatische Löschung der Daten nach einem gewissen Zeitraum vorsehen, lassen andere es zu, eine Vertrauensperson zu bestimmen, die dann entscheidet, was mit den Daten geschieht. Facebook hingegen hat einen besonderen „Gedenkmodus“ eingerichtet. Die Konten der verstorbenen Nutzer bleiben bestehen, ein Zugriff darauf ist aber nicht mehr möglich.
Sind digitale Daten vererbbar?
Es ist von der Rechtsprechung bisher nicht geklärt, ob gemäß §1922 BGB auch die Rechte an den persönlichen Daten im Internet auf die Erben übergehen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) bleibt abzuwarten. Wäre dies der Fall, stünden den Erben notwendigerweise auch Auskunftsansprüche gegen die Provider zu, etwa hinsichtlich der Zugangsdaten und Passwörter.
Dem könnten das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen und das Fernmeldegeheimnis des Grundgesetzes entgegenstehen. Auch nach dem Ableben wirkt das Persönlichkeitsrecht eine gewisse Weile fort. Das Fernmeldegeheimnis schützt den Inhalt der Nachrichten, die über soziale Medien oder E-Mail ausgetauscht werden.
Die Lösung liegt im letzten Willen
Ob der rechtlichen Unsicherheiten ist es zunehmend sinnvoll, auch ein digitales Testament zu verfassen. Darin sollte einerseits eine Übersicht enthalten sein, wo welche Mitgliedschaften eingegangen worden sind. Beim Notar können die aktuellen Zugangsdaten hinterlegt werden.
Zudem bestimmt der Inhaber, was mit seinen persönlichen Daten nach seinem Ableben geschehen soll: Sollen nahe Verwandte darüber entscheiden? Sollen Zugangsrechte gewährt oder verweigert werden? Sollen Konten gelöscht werden oder erhalten bleiben?
Eingestellt in Rechtsgebiet: Erbrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Ralph Butenberg LL.M.ROSE & PARTNER
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