Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Schadensersatz für bei der Patentanmeldung übergangene Miterfinder
Im Rahmen von Entwicklungsprojekten kommt es häufig vor, dass sich zwei oder mehr Unternehmen zusammenschließen um das jeweilige Knowhow zu teilen und besonders effektiv einzusetzen. Wenngleich die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen die Erfolgschancen steigert, kann es bezüglich der erzielten Früchte der Zusammenarbeit zu Streitigkeiten kommen. Probleme ergeben sich vor allem in Hinblick auf Patentrechte, die im Rahmen der Zusammenarbeit erzielt wurden und die eine Partei für sich alleine beansprucht.
Herz aus Stahl? Streit um Metallbeschichtungspatent vor Gericht
So geschah es auch im Falle eines Gemeinschaftsprojektes in dessen Rahmen ein neues Verfahren zur Oberflächenbeschichtung von Stahl entwickelt wurde.
Dieses verbesserte Verfahren meldete eins der beteiligten Unternehmen im eigenen Namen und unter Angabe von nur den eigenen Mitarbeitern zum Patent an. Daraufhin meldete sich das andere, ebenfalls an dem Projekt beteiligte Unternehmen zu Wort und forderte neben der Umschreibung auf sich auch Schadensersatzansprüche aufgrund der angeblich ungerechtfertigten Anmeldung.
BGH: Miterfinder bilden eine Bruchteilsgemeinschaft
Nachdem die Sache bereits vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München verhandelt wurde fanden sich die streitenden Miterfinder schließlich vor dem BGH wieder. Die Richter erklärten, dass es sich bei Miterfindern um eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft handele, weshalb den Beteiligten die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gegenstände grundsätzlich gemeinsam zustehe.
Patentanmeldung muss alle beteiligten Erfinder benennen
Zwar bestehe nach Ansicht der Richter durchaus die Möglichkeit, dass die Anmeldung einer Erfindung zum Patent auch ohne vorherige Rücksprache mit Miterfindern gerechtfertigt sein kann. Dann müsse die Anmeldung jedoch für die Gemeinschaft erfolgen. Wenn sich ein Teilhaber im Rahmen der Anmeldung zu Unrecht als alleiniger Erfinder und somit als alleinig Berechtigter ausgibt oder andere unzutreffende Angaben über die an der Erfindung beteiligten Personen macht, überschreite er seine Berechtigung. Schon aus dem Patentgesetz ergebe sich die Pflicht eines Anmeldenden die beteiligten Erfinder korrekt zu benennen und zu versichern, dass keine weiteren Personen an der Entwicklung beteiligt waren.
Wer Miterfinder übergeht muss Schadensersatz zahlen
Ausgehend von dieser Wertung erkannten die Richter, dass den übergangenen Mitberechtigten ein Schadensersatzanspruch zusteht und die Mitberechtigung an der Patentanmeldung anerkannt sowie die beteiligten Mitarbeiter als Miterfinder benannt werden müssen. Der Schadensersatz umfasst dabei neben dem Ausgleich aller aus der ungerechtfertigten Alleinanmeldung entstandenen Vermögensnachteile auch den Ausgleich der durch den Anmelder gezogenen Gebrauchsvorteile.
Der BGH folgt bei dieser Entscheidung seiner bisherigen Rechtsprechung und stellt klar, dass bei Miterfindern nicht gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Stattdessen folgt aus einem Gemeinschaftsprojekt auch eine gemeinschaftliche Berechtigung an den Ergebnissen.
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Eingestellt in Rechtsgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz
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Autor :
RechtsanwaltDr. Bernd FleischerROSE & PARTNER
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