Fachbeiträge aus den Rechtsgebieten
Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit muß man immer wieder feststellen, dass solche Schreiben ( Abmahnungen, Kündigungen etc.) den Empfänger angeblich nicht erreicht haben.Da der Vertragspartner den Zugang des Schreibens beweisen muß, sollten derartige Schreiben immer per Boten dem Empfänger übergeben oder von dem Boten in den Briefkasten geworfen werden.Der Benachrichtigungszettel, dass ein Schreiben auf dem Postamt abgeholt werden könne, führt den Zugang des Schreibens nicht herbei!Das Kündigungsschreiben geht erst zu, wenn der Empfänger des Schreibens den Brief abholt und es damit in seine Sphäre gelangt ist.Dieser verspätete Zugang kann zu der Verlängerung der Kündigungsfrist führen, wenn das kurz vor dem Monatsende versandte Schreiben erst zu Beginn des folgendes Monats abgeholt wird.Dies kann zu einer Verlängerung der Beschäftigungsverhältnisses und damit zu vermeidbaren Kosten führen.Diese unnötigen Kosten können durch den Einsatz eines Boten vermieden werden.Der Bote muß das Schreiben zuvor gelesen haben, damit er im Falle der Vernehmung als Zeuge bestätigen kann, dass es sich tatsächlich um das unterzeichnete Kündigungsschreiben gehandelt hat.
Eingestellt in Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
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Autor :
Rechtsanwalt Volker KukorusFachanwaltskanzlei Kukorus
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