Fachbeitrag: Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag

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Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Es muss grundsätzlich von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgeraten werden, da die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Vertrag in der Regel dazu führt, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist anordnet.
Die BA nimmt an, dass sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig im Sinne des § 144 SGB III verhalten hat, da er das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss des Aufhebungsvertrages gelöst hat und das Arbeitsverhältnis nicht durch eine einseitige Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde.

Ähnlich problematisch ist der Abschluss eines Abwicklungsvertrages, der binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wurde, um die Modalitäten der Beendigung ( Freistellung, Abfindung, Rückgabe des Dienstwagens, Laptops etc. ) einvernehmlich zu regeln.

Fazit:
Die Einzelheiten müssen in jedem Fall sorgfältig erörtert werden, da die Gesetzeslage und Rechtsprechung unbedingt zu beachten ist, um eine akzeptable Lösung zu erzielen.

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Über diesen Fachbeitrag

Eingestellt am: 20.09.2009
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Rechtsanwalt Volker Kukorus Rechtsanwalt
Volker Kukorus

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